Gold kaufen im Urlaub?

Als Urlaubsmitbringsel ist Gold beliebt. Dabei unterliegen die Ein- und Ausfuhr strikten Regeln. Was geht und was geht nicht?

Ist im Koffer Gold, muss dies ab einer bestimmten Menge dem Zoll mitgeteilt werden.

Ist im Koffer Gold, muss dies ab einer bestimmten Menge dem Zoll mitgeteilt werden.

Foto: dpa

Düsseldorf. Zahlreiche Urlauber möchten das Angenehme mit dem Nützlichen verknüpfen. Neben der Urlaubserinnerung landen so auch Wertgegenstände im Gepäck. Gerade beim Goldkauf stehen oft die Wertsicherung und das Vermeiden von Abgaben im Mittelpunkt. Grundsätzlich gilt: Edelmetalle dürfen nicht beliebig über die Grenze geschafft werden. Vielmehr ist die Ein- und Ausfuhr von Gold streng reglementiert.

Ist im Koffer Gold, muss dies ab einer bestimmten Menge dem Zoll mitgeteilt werden. „Innerhalb der EU sind Edelmetalle, wie Gold, Silber oder Platin, ein dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel“, erklärt Wolfgang Weber, Director Europe bei der Taurus Edelmetall Gruppe. Der Vorteil, der daraus erwächst ist, dass Privatpersonen bei Grenzübertritt relativ große Mengen mit sich führen dürfen. Erst ab einem Gegenwert von 10.000 Euro sind Reisende verpflichtet, ihr mitgeführtes Edelmetall mündlich zu melden.

Diese gelte sowohl bei Einreise nach Deutschland aus einem EU-Mitgliedsland als auch von Deutschland aus bei der Einreise in einen EU-Staat. Dabei müssen Reisende nicht einmal selbst die Initiative ergreifen. „Die Deklarationspflicht greift nur, wenn ein Zollbeamter nach der Höhe mitgeführter Edelmetalle fragt. Es muss nicht unaufgefordert angemeldet werden“, so Weber.

Urlauber, die außerhalb der EU verreisen, haben indes mehr zu beachten. Wer in ein Drittland einreist oder aus einem zurückkommt, muss Edelmetalle bereits ab 300 Euro angeben, bei Schiffs- und Flugreisen erhöht sich der Wert auf 430 Euro. Der Hintergrund: Gold und Silber werden dann nicht als Barmittel angesehen, sondern als Ware. Die Einfuhranmeldung muss schriftlich erfolgen.

Urlauber sollten stets im Blick haben, dass hierbei nicht der Nominalwert, sondern der Marktwert ausschlaggebend ist. „Das ist der Kurs, der tatsächlich am Tag des Grenzübertritts für das Edelmetall bei einer Bank oder einem Edelmetallhändler gezahlt werden muss“, erklärt der Goldexperte. Als Beispiel nennt Weber eine Gold-Unze der österreichischen Prägeanstalt „Wiener Philharmoniker“. Der Nominalwert der Münze ist gesetzlich auf 100 Euro festgelegt, in der Realität sei liege der Wert deutlich darüber. Am Markt wird die Münze aktuell mit rund 1.000 Euro gehandelt. Wer 15 Goldmünzen erwirbt, muss bei der Einreise daher rund fünf Stück beim Zoll angeben.

Die Abgabenbelastung richtet sich zum einen nach der Art und dem Wert der Ware. Deswegen ist es ratsam, Kaufbelege aufzubewahren und sie bei der Einreise vorzuzeigen. Entweder fordert der Zoll einen pauschalierten Abgabensatz oder erhebt berechnet detaillierte Steuern und Abgaben. Die Grenze beträgt 700 Euro. Sollte der Warenwert darunter geringer ausfallen, greift ein pauschaler Steuersatz von 17,5 Prozent, teilweise werden auch nur 15 Prozent fällig.

Liegt dagegen der Waren bei mehr als 700 Euro, hängt die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom Warenwert ab, sondern auch von der Art der Ware. Hier können zum Zoll noch Verbrauchsteuern hinzukommen, etwa die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer, die Kaffeesteuer als auch die Umsatzsteuer. Bei der Goldeinfuhr in die EU erhebt der Zoll bis zu vier Prozent, dazu kommen die 19 Prozent der Umsatzsteuer.

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