Wenn Rentner im Süden überwintern

Was für lange Aufenthalte im Ausland bei Sozialversicherung und Grundsicherung beachtet werden muss.

Düsseldorf. Den Winter im sonnigen Süden zu verbringen, ist für viele Rentner verlockend. Doch worauf ist bei der Rente und bei den Sozialversicherungen zu achten?

„Wenn jemand sich vorübergehend drei oder sechs Monate im Jahr im Ausland aufhält, interessiert uns das als Rentenversicherung gar nicht“, erklärt Andreas Feuser von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Voraussetzung ist allerdings, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“, also der Lebensmittelpunkt in Deutschland aufrechterhalten bleibt. Die Rente läuft dann ganz normal weiter. Sie kann auch ins Ausland überwiesen werden. Zusätzliche Überweisungskosten muss der Rentner tragen.

Das Gleiche gilt auch für die Hinterbliebenenrente: „Für die Rentenzahlung spielt es keine Rolle, ob ein Witwer seine Rente in Antalya, auf Mallorca oder in Dortmund ausgibt“, so Feuser.

Neben der deutschen Krankenversicherung ist in der Regel eine zusätzliche Auslands-Krankenversicherung ein „Muss“. Die herkömmlichen Versicherungen gelten allerdings nur für kurze Reisen von maximal sechs oder acht Wochen. Für Langzeitaufenthalte braucht man unbedingt eine Versicherung, die für längere Auslandsreisen gilt. Einen Überblick über entsprechende Angebote findet man in der Ausgabe 8/2012 der Zeitschrift Finanztest. Testsieger war hier das Angebot der Hanse Merkur. Hier kostet der Schutz für unter 65-Jährige pro Reisetag 1,50 Euro, ab 65 sind es 3,50 Euro.

Einen dreimonatigen Versicherungsschutz gibt es für Personen ab 65 Jahren für 318,50 Euro pro Person (ohne USA und Kanada).

Reisekrankenversicherungen können auch Ältere mit Vorerkrankungen abschließen. Im Krankheitsfall sollte man aber genau darauf achten, welche Diagnosen die behandelnden Ärzte stellen. Eine bloße Weiterbehandlung einer vorher bereits bestehenden Krankheit fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Die Reise-Ration der üblicherweise genommenen Medikamente sollte deshalb für den kompletten Urlaub reichen.

Viele Pflegebedürftige, die noch in ihren eigenen vier Wänden leben, sind durchaus in der Lage zu reisen. Dies gilt besonders für die 1,1 Millionen Menschen mit Pflegestufe 1. Wichtig zu wissen: Auch bei längeren Aufenthalten im Ausland wird das (frei verwendbare) Pflegegeld weitergezahlt. Und zwar im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unbegrenzt; außerhalb der genannten Länder — etwa in der Türkei oder in Marokko — jedoch nur sechs Wochen lang. Die Kosten für ambulante Pflegeleistungen, etwa die Hilfe beim Waschen und Anziehen, trägt die Pflegeversicherung im Ausland nicht.

Karin Finken von der Knappschaft rät: „Wer Pflegesachleistungen erhält, sollte vor der Reise rechtzeitig aufs Pflegegeld umsteigen.“

Senioren leben in manchen Hotels an der türkischen Ägäis billiger als in Deutschland. Doch die deutschen Sozialämter bewilligen bedürftigen Älteren oft nur einen Monat Urlaub. Das Landessozialgericht NRW hat allerdings großzügiger geurteilt: Acht Wochen Urlaub sind für Bezieher von Grundsicherung in jedem Fall okay — befand das Gericht 2010 (Az: L 12 (20) SO 3/09). Tipp: Wer Grundsicherung bezieht, sollte erklären können, wie er die Fahrtkosten — also meist die Kosten des Fluges — finanzieren will. Dabei kann man beispielsweise an die Rücklagen auf dem Sparbuch gehen. Alleinstehenden wird ein Schonvermögen von 2600 Euro zugestanden. Bei Partnern kommen nochmals 614 Euro hinzu.

Sinnvoll ist es in jedem Fall, zumindest die amtlichen Schreiben im Blick zu haben, die während des Auslandsaufenthalts zu Hause in deutschland eingeht. Am besten sichten deshalb Bekannte oder Freunde regelmäßig den heimischen Posteingang.

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