Hausbesuch verweigert - Jobcenter muss Miete nicht zahlen

Mainz (dpa/tmn) - Hartz-IV-Empfänger müssen im Zweifel nachweisen, dass sie eine vom Amt bezahlte Wohnung auch tatsächlich nutzen. Tun sie dies nicht, kann das Jobcenter die Zahlungen für Miete und Heizung verweigern.

Hausbesuch verweigert - Jobcenter muss Miete nicht zahlen
Foto: dpa

Bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen Hartz-IV-Empfänger, darf das Jobcenter einen Hausbesuch durchführen. Zwar kann der Hausbesuch nicht mit Zwang durchgesetzt werden. Der Mieter muss dann aber damit rechnen, dass Miete und Heizkosten nicht länger übernommen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: L 3 AS 315/14 B ER), auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der Fall: Eine 1950 geborene Frau bezog Hartz-IV-Leistungen. Seit 1978 war sie Mieterin einer Ein-Zimmer-Wohnung, für die sie monatlich etwa 280 Euro zahlte. Die Kosten übernahm das Jobcenter. Nachdem dieses einen anonymen Hinweis erhalten hatte, die Frau lebe bei ihrer Tochter, führte die Behörde einen Hausbesuch durch. Die Mitarbeiter trafen die Frau nicht an, allerdings wies auch nichts auf einen Auszug hin. Die Frau verweigerte dennoch einen Hausbesuch. Sie wolle keine fremde Person in ihrer Wohnung, argumentierte sie. Der Vermieter der Tochter bestätigte allerdings, dass die Mutter bei der Tochter wohnt. Daraufhin kürzte das Jobcenter die Zahlungen.

Das Urteil: Beim Sozialgericht Koblenz bekam die Frau zunächst Recht, unterlag dann aber vor dem Landessozialgericht. Auch wenn sie im Verfahren Fotos ihrer Wohnung vorgelegt habe, reiche dies nicht aus. Das Jobcenter sei für die Überprüfung eines Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung berechtigt, durch einen Hausbesuch festzustellen, ob die Wohnung tatsächlich genutzt wird. Dieser könne nicht erzwungen werden. Verweigere allerdings ein Leistungsempfänger den Hausbesuch und könne das Jobcenter die Nutzung der Wohnung nicht anderweitig feststellen, müsse der Mieter die Nutzung beweisen. Ansonsten müsse das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.

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