Jeder hat Anspruch auf Widerspruch bei Ablehnung einer Rente

Aachen (dpa/tmn) - Rentenversicherer können einen Widerspruch zu einer Rentenentscheidung nicht ohne weiteres zurückweisen. Das Sozialgericht Aachen hatte in einem Fall den Rententräger ermahnt, dass die Befangenheit eines Ausschussmitgliedes zuvor auszuschließen sei.

Jeder hat Anspruch auf Widerspruch bei Ablehnung einer Rente
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Jeder hat Anspruch darauf, dass die Ablehnung einer Rente im Widerspruchsverfahren überprüft wird. Ist ein Mitglied des Widerspruchsausschusses bereits an der ablehnenden Rentenentscheidung beteiligt gewesen, muss dessen mögliche Befangenheit überprüft werden. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden (Az.: S 6 U 155/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Ein Versicherter klagte gegen die Beteiligung eines Ausschussmitgliedes. Dieser hatte sowohl an der erstmaligen Entscheidung über die Rentengewährung als auch an der nachfolgenden Entscheidung des Widerspruchsausschusses teilgenommen. Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, das Widerspruchsverfahren sei ein behördliches Kontrollverfahren. Deshalb sei die Mitwirkung von Ausschussmitgliedern uneingeschränkt zulässig, auch wenn sie zuvor mit dem Fall befasst gewesen seien.

Das Urteil: Das Sozialgericht hob den Widerspruchsbescheid auf. Die Doppelbeteiligung eines Ausschussmitgliedes stelle zwar keinen gesetzlichen Ausschlussgrund dar, begründe aber die Besorgnis der Befangenheit. In einem solchen Fall habe der Widerspruchsausschuss unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds eine mögliche Befangenheit zu überprüfen. Das Fehlen dieser Entscheidung führe zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, die deshalb aufzuheben sei.

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