Kein finanzieller Ausgleich nach nichtehelicher Beziehung

Hamm (dpa/tmn)- Trennt sich ein nicht verheiratetes Paar, gibt es grundsätzlich keinen Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Kein finanzieller Ausgleich nach nichtehelicher Beziehung
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Eine Trennung schmerzt - und hinterlässt manchmal Folgeprobleme. In Sachen Finanzen besteht bei nicht verheirateten Paaren nach einer Trennung kein Recht auf Ausgleich für laufende Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung.

Das gilt auch für die Bezahlung eines Kredits, der gemeinsam aufgenommen wurde, den aber nur ein Partner tilgt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: II 2 WF 39/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall forderte ein Mann nach der Trennung rund 6000 Euro von seiner früheren Partnerin. Darin enthalten waren Kosten für die beiden gemeinsamen Kinder wie Kindergarten, Klassenfahrt und Musikschule sowie die Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten und solche der Frau wie Schrebergartenpacht und Versicherungsbeiträge. Außerdem hatte der Mann den Kredit abgezahlt, mit dem sie ein Auto für die Frau angeschafft hatten, das diese dann behalten hatte.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Er habe keinen Anspruch auf Ausgleich nach der gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so das Gericht. Alle Aufwendungen hätten der gemeinsamen Lebensführung der Familie gedient. Dies gelte auch für die Anschaffung des Pkw, weil dieser nicht ausschließlich für die Partnerin bestimmt gewesen sei. Der übliche Kindesunterhalt habe die Ausgaben für die Kinder eingeschlossen.

Ausnahmsweise könne nur dann ein Ausgleich gewährt werden, wenn ein Partner für den anderen Leistungen erbracht hat, die über das Erforderliche des Zusammenlebens hinausgehen: beispielsweise, wenn er ein Grundstück für ihn gekauft hat.

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