Kein Schadenersatz für Sturz auf naturbelassener Grünfläche

Jena (dpa/tmn) - Wer über eine naturbelassene Grünfläche läuft, muss mit Hindernissen und Unebenheiten rechnen. Daher hat er bei einem Sturz grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Auf diese Grundsätze eines Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Jena weist die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 19/2012) hin. Nach dem Richterspruch gilt dies auch für Kinder, wenn Kinder die entsprechende Einsichtsfähigkeit haben (Az.: 4 W 322/12).

Das Gericht gab mit seinem Beschluss einer Kommune Recht. Sie hatte sich dagegen gewandt, für den Sturz eines neunjährigen Mädchens haften zu müssen. Das Kind war auf einer Grünfläche über ein knapp aus dem Boden ragendes Metallteil - dem Rest eines Schildes - gestürzt. Ihre Eltern hielten der Gemeinde vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.

Das OLG sah die Sache anders. Es sei nicht bewiesen, dass der Gemeinde das Hindernis bekannt gewesen sei. Außerdem hätte ein neunjähriges Kind das Hindernis auf der naturbelassenen Grünfläche bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können.

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