Kinderbetreuung: Auch Fahrtkosten können abgesetzt werden

Berlin (dpa/tmn) - Bei der Einkommensteuererklärung können auch Kinderbetreuungskosten angegeben werden. Dazu zählen beispielsweise auch die Fahrtkostenerstattungen der Babysitter.

Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerlast. „Abgesetzt werden können sie als Sonderausgaben zu zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro im Jahr und pro Kind“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Gut zu wissen: Zu Kinderbetreuungskosten zählen auch Fahrkostenerstattungen des Babysitters, aber auch der Großeltern oder der Tante, wenn sie anreisen, um das Kind zu betreuen.

„Fahrtkostenersatz und eine Berücksichtigung dieser Kosten in der Einkommensteuererklärung sind sogar dann möglich, wenn die Betreuung an sich unentgeltlich erfolgt“, erklärt Käding. Wichtig sei, dass dieser Fahrtkostenersatz nur berücksichtigt wird, wenn hierüber eine Rechnung gestellt und diese nicht bar bezahlt wird.

Nicht abzugsfähig hingegen seien die Fahrtkosten, wenn die Eltern die Kinder zur Tagesmutter, in die Kita oder zu den Großeltern bringen. Ebenso erkenne das Finanzamt Verträge über Kinderbetreuung mit dem im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner nicht an. „Solche Leistungen werden üblicherweise unentgeltlich erbracht, und eine steuerliche Berücksichtigung ist nicht angebracht“, erläutert Käding.

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