Minijob berechtigt bald automatisch zum Riestern

Berlin (dpa/tmn) - Mit einem Minijob können Beschäftigte auch bald „riestern“. Grund ist die Änderung der Versicherungspflicht: Geringverdiener, die ihren Job im kommenden Jahr antreten, sollen in die Rente einzahlen.

Das hat auch Vorteile.

Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden, sind künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Minijobber gehören damit zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Darauf weist die Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Bisher zahlen Minijobber nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von derzeit 15 Prozent keine eigenen Beiträge. Damit gehören sie auch nicht zum förderberechtigten Personenkreis. Nur wenn sie den Arbeitgeberbeitrag freiwillig für den vollen Rentenversicherungsschutz aufstocken, haben sie auch Anspruch auf staatliche Riester-Förderung.

Bei Geringverdienern kann ab Januar schon die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrags von 60 Euro in einen Riester-Vertrag ausreichen, um die staatliche Zulage zu bekommen. Die volle Grundzulage beträgt 154 Euro pro Jahr. Für jedes Kind erhalten Versicherte eine Zulage von 185 Euro pro Jahr. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, fließen 300 Euro pro Jahr.

Der Bundesrat hatte beschlossen, die Verdienstobergrenze für Minijobber von 400 auf 450 Euro anzuheben. Flankiert wird die Regelung von einer Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung bei jenen Minijobs, die nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Davon können sich die Betroffenen aber auf Antrag befreien lassen. In diesem Fall bekommen sie allerdings keine Zulagen für einen Riester-Vertrag.

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