Park and Ride zur Arbeit - Grenzen bei Werbungskosten

Berlin (dpa/tmn) - Viele Berufstätige fahren erst ein Stück mit dem Auto und steigen dann in Bus oder Bahn, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Die Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel lassen sich dabei nur bis zu einer gewissen Grenze steuerlich absetzen.

Park and Ride zur Arbeit - Grenzen bei Werbungskosten
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Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können steuerlich berücksichtigt werden. Wird der Arbeitsweg mit dem eigenen Auto zurückgelegt, kann der Fahrer pro Kilometer 0,30 Euro absetzen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Diese Entfernungspauschale gilt auch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Was viele nicht wissen: Übersteigen die tatsächlichen Fahrtkosten die Entfernungspauschale, können die nachgewiesenen Ticketpreise bis zu 4500 Euro jährlich angesetzt werden. „Nutzen Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeit mehrere öffentliche Verkehrsmittel, wie Bus und Bahn, so gilt für alle die Höchstgrenze einheitlich“, erklärt Constanze Grüning vom Steuerzahlerbund. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor (Az.: 11 K 2574/12 E).

Bei Park and Ride, also wenn sowohl der Pkw als auch öffentliche Beförderungsmittel genutzt werden, muss zuerst die kürzeste Straßenverbindung ermittelt werden, um dann die Kosten - bezogen auf die jeweiligen Teilstrecken - zu errechnen. Strecken mit dem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln müssen also getrennt ermittelt werden. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzenden Werbungskosten.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr zu seiner 65 Kilometer entfernten Arbeitsstätte zunächst 10 Kilometer mit seinem eigenen Auto, dann 50 Kilometer mit dem Zug und danach noch 5 Kilometer mit dem Bus. Für die Fahrtstrecke mit dem eigenen Auto ergeben sich Kosten von 660 Euro (220 Tage x 10 km x 0,30 Euro) und für die Teilstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (220 Tage x 55 km x 0,30 Euro) 3630 Euro. Der Arbeitnehmer hat allerdings für die Fahrtickets 4600 Euro gezahlt. Zwar können die tatsächlich angefallenen Fahrpreise der Teilstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden, allerdings nur bis zu einer Höhe von 4500 Euro. Insgesamt kann der Arbeitnehmer also 5160 Euro als Werbungskosten absetzen.

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