Schwerbehinderte können besonderen Kündigungsschutz verwirken

Köln (dpa/tmn) - Schwerbehinderte Menschen haben auf dem Arbeitsmarkt große Nachteile. Deshalb genießen sie bei einer Kündigung besonderen Schutz. Allerdings können Betroffene diesen Schutz auch verwirken.

Nachträglich können Schwerbehinderte sich auf diesen Schutz nicht berufen, warnt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 10 Sa 1207/10). Der Fall: Eine Sachbearbeiterin hatte im Januar beantragt, den Grad ihrer Schwerbehinderung auf 50 Prozent anzuheben.

Im März wurde der Frau gekündigt. Nachdem im Sommer der Schwerbehindertengrad angehoben wurde, widersprach sie der Kündigung und verwies auf ihre Behinderung. Aus diesem Grund hätte es in ihrem Fall der Zustimmung des Integrationsamtes bedurft.

Das Urteil: Die Kündigung ist wirksam, entschied das Gericht. Die Frau habe ihren besonderen Schutz verwirkt. Denn der Grad ihrer Schwerbehinderung sei erst vier Monate nach ihrer Kündigung rückwirkend erhöht worden. Um einen Sonderkündigungsschutz zu erhalten, hätte die Frau ihren Arbeitgeber auf ihren Antrag hinweisen müssen - und zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.

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