Steuer-Urteil zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

München (dpa/tmn) - Ist ein Kind bei seinem alleinerziehenden Elternteil gemeldet, muss das Finanzamt den Entlastungsbetrag gewähren. Das gilt auch, wenn das Kind in einer eigenen Wohnung lebt, wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervorgeht.

Der Entlastungsbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen.

In dem verhandelten Fall hatte der verwitwete Vater einer Tochter Anspruch auf Kindergeld. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die hiergegen erhobene Klage hatte zunächst keinen Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts allerdings auf (Az.: III R 9/13). Laut Gesetz können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1308 Euro im Jahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach Ansicht der Richter schon dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist.

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