Steuerpflicht von Erstattungszinsen juristisch umstritten

Berlin (dpa/tmn) - Steuerzahler müssen Erstattungszinsen in der Steuererklärung angeben. Allerdings ist diese Regelung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs umstritten. Ein Einspruch ist daher ratsam.

Zinsen aufgrund von Steuererstattungen unterliegen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München eigentlich nicht der Steuerpflicht. „Der Gesetzgeber hat diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung allerdings mit einer Gesetzesänderung ausgehebelt“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Das heißt: Steuerzahler müssen diese Zinsen in der Anlage KAP zur Steuererklärung angeben.

Allerdings hat der BFH in neuen Verfahren erneut Bedenken an diesem Vorgehen erkennen lassen. „Betroffene sollten daher Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegen“, sagt Käding. Einige Finanzämter gewährten auch die Aussetzung der Vollziehung. „Das heißt, wenn neben dem Einspruch ein entsprechender Antrag gestellt wird, müssen auf diese Zinsen bis zur endgültigen Entscheidung des BFH keine Steuern bezahlt werden“, erklärt Käding.

Relevant sei dies besonders für Fälle, in denen Erstattungszinsen für die Jahre 2009 und früher festgesetzt wurden. „Ein Einspruch kann sich jedoch auch für neue Fälle lohnen, da der BFH mit der Gesetzesänderung insgesamt nicht ganz glücklich zu sein scheint. Die Aussetzung der Vollziehung wird in diesen neuen Fällen jedoch nicht gewährt“, erläutert Käding.

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