Testament verschwunden: Erbe muss dessen Existenz beweisen

Frankfurt/Berlin (dpa/tmn) - Wer sich auf ein verloren gegangenes Testament beruft, muss dessen Existenz nachweisen. Doch an diesen Nachweis werden hohe Anforderungen gestellt.

Ist ein Testament verschwunden, muss der Erbe nicht nur den Inhalt des Testaments darstellen können, sondern auch die Tatsache, dass das Testament formgültig aufgesetzt wurde. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 3 Wx 44/10) hin.

In dem Fall war der Erblasser Vater zweier Söhne aus früheren Ehen. Nach seinem Tod beantragte seine Lebensgefährtin einen Erbschein, wonach sie Alleinerbin des Verstorbenen sein sollte. Ein entsprechendes Testament lag allerdings nicht vor. Die Frau erklärte, der Verstorbene habe sie durch eine letztwillige Verfügung zu seiner alleinigen Erbin bestimmt. Er habe das Testament selbst geschrieben und anschließend ein Informationsgespräch darüber mit einem Notar geführt. Auch die beiden Söhne beantragten einen Erbschein. Das Amtsgericht wies den Antrag der Lebensgefährtin zurück.

Gegen die Entscheidung legte die Frau mit Erfolg Beschwerde ein. Wer sich auf ein verschwundenes Testament berufe, müsse die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testaments beweisen, so die Richter. An den Nachweis seien hohe Anforderungen zu stellen, die im vorliegenden Fall allerdings erfüllt seien. Hierfür spreche vor allem die Tatsache, dass ein Fachmann, nämlich der Notar, dieses Testament nach Vorlage durch den Erblasser gesehen und darüber mit ihm gesprochen habe.

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