Unisex-Tarife kommen - Was sich für Versicherte ändert

Hofheim (dpa/tmn) - Männer und Frauen sind vor der Versicherung bald gleichberechtigt. Denn ab sofort ist Schluss mit unterschiedlichen Tarifen für weibliche und männliche Kunden. Was bedeutet das für Verbraucher?

Hofheim (dpa/tmn) - Männer und Frauen sind vor der Versicherung bald gleichberechtigt. Denn ab sofort ist Schluss mit unterschiedlichen Tarifen für weibliche und männliche Kunden. Was bedeutet das für Verbraucher?

Endlich gleichberechtigt: Seit dem 21. Dezember müssen Versicherungen Männern und Frauen die gleichen Tarife anbieten. Das hat der Europäische Gerichtshof durchgesetzt. Diese Regelung zu den sogenannten Unisex-Tarifen kann sich auch auf bestehende Policen auswirken. In Panik verfallen muss aber niemand.

Wer will, kann vor dem Stichtag noch einen Vertrag zu den alten Konditionen abschließen. Vor allem bei Verträgen zur Altersvorsorge, zur Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung kann sich das im Einzelfall lohnen. „Die Verträge laufen über 20, 30 Jahre“, gibt Stephan Schinnenburg, Geschäftsführer des Analysehauses Morgen & Morgen im hessischen Hofheim, zu bedenken.

Einige Assekuranzen bieten Verbrauchern, die noch vor dem Dezember-Datum einen alten Tarif abschließen, den späteren Wechsel zu Unisex-Tarifen an - sofern dies günstiger ist. Umtausch-Joker, Garantie-Zertifikat, Unisex-Retter heißen solche Versprechen. Daran geknüpfte Bedingungen sollten Kunden genau prüfen, sagt Stefan Albers vom Bundesverband der Versicherungsberater in Bonn. Unter anderem kann der Wechsel an bestimmte Fristen geknüpft sein.

Für Bestandspolicen ändert sich nach Angaben des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin im Prinzip nichts. „An den ursprünglich geschlossenen Vertrag mit den vereinbarten Bedingungen sind Versicherer und Versicherungsnehmer gebunden“, sagt GDV-Sprecher Hasso Suliak. Auch für Änderungen oder Optionen auf zusätzliche Leistungen, die nach dem Stichtag ausgeübt werden, aber im alten Vertrag bereits vereinbart wurden, bleibe es beim Bisex-Tarif. Hierzu zählt dem GDV zufolge auch eine vereinbarte Beitragsdynamik. Ansonsten ist ein Wechsel grundsätzlich nur mit Einverständnis des Versicherers möglich.

Dennoch gibt es Ausnahmen. Der Schlüsselbegriff heißt 'wesentliche Änderungen'. „Bei wesentlichen Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages entsprechen, kommen Unisex-Tarife zur Anwendung“, erläutert Suliak. Dazu zählen nachträgliche Änderungen der Versicherungssumme oder eine neue Laufzeit, falls sie nicht im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurden. Bei der Ergänzung einer Police um zusätzliche Leistungsarten, etwa die Abrundung einer Rentenversicherung durch eine Berufsunfähigkeitspolice, dürfte ebenfalls eine Umstellung fällig sein.

Zum Teil versteckt sich eine Umstellung in den Versicherungsbedingungen der Altverträge. Beispiel Beitragsdynamik: Steht im Kleingedruckten „zum Zeitpunkt des Erhöhungstermins“, wird im Prinzip ab 21. Dezember auf Unisex-Basis kalkuliert, für die vorher gezahlten Erhöhungen jedoch nach Bisex, erläutert Stephan Schinnenburg. Stünde „auf Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Bedingungen“ im Papier, bliebe unverändert der alte Tarif gültig.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht ein Wechselrecht. „Auch in drei, fünf, sechs, zehn Jahren“, betont Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW. Allerdings: Verbraucher, die einmal von Bi- auf Unisex umgestellt haben, dürfen nicht mehr in den alten Vertrag zurückkehren. Das Nachversichern von Kindern ab dem 21. Dezember wertet die Verbraucherschützerin als neuen Vertrag. So kann es vorkommen, dass die Eltern zwar im Bisex-Tarif bleiben, ihr Sprössling aber im Unisex-Tarif versichert wird. Einen Anspruch auf Nachversicherung in denselben Tarifen gebe es nicht.

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