Verkehrsgünstigen Arbeitsweg geltend machen

Erfurt (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können normalerweise nur den kürzesten Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen. Doch es gibt auch eine Ausnahme. Wie die aussieht, erklärt der Steuerberaterverband Thüringen.

Ist eine längere Verbindung zur Arbeit verkehrsgünstiger, könne auch für diese Strecke die Entfernungspauschale beansprucht werden, erklärt der Steuerberaterverband Thüringen unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: VI R 19/11 und VI R 46/10).

Bisher hätten Finanzämter eine längere Strecke nur dann anerkannt, wenn die Arbeitnehmer dadurch mindestens 20 Minuten schneller auf der Arbeit sind, erklärt der Verband. Diese strenge Anforderung habe der Bundesfinanzhof nun aber aufgehoben. Denn im Einzelfall müssten alle Umstände, wie etwa die Streckenführung oder die Schaltung von Ampeln einbezogen werden. Allerdings muss dieser Weg dann auch regelmäßig benutzt werden.

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