Vor OP aufgesetztes Testament gilt noch Jahre später

München (dpa/tmn) - Wird vor einer Operation ein Testament verfasst, dann bleibt es auch danach gültig. Der Eingriff wird als Motiv für das Aufsetzten des letzten Willens gesehen und nicht als Bedingung, dass der Erbe nur im Fall des Todes bei der OP erben soll.

Auch wenn ein Testament kurz vor einer Operation aufgesetzt wird, behält es Jahre später noch seine Gültigkeit. Denn die OP sei lediglich das Motiv für die Errichtung eines Testaments gewesen, entschied das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 31 Wx 244/11). Die Bedingung, dass der Erbe nur im Fall des Todes bei der OP erben soll, lässt sich daraus nicht ableiten.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall wurde der Erblasser im Jahre 1983 an der Galle operiert. Im Krankenhaus verfasste er ein Testament mit dem Hinweis: „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“, erbe seine Lebensgefährtin. Die Operation verlief jedoch gut.

Als der Mann im Jahre 2010 verstarb, hinterließ er keine Kinder. Er hatte aber noch Cousinen und Cousins. Die Lebensgefährtin, mit der er 40 Jahre zusammengelebt hatte, beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Das Amtsgericht lehnte ab. Das 1983 verfasste Testament gelte nur für einen Tod im Rahmen der Operation, nicht noch Jahre danach. Die Lebensgefährtin klagte gegen diese Entscheidung.

Vor dem Oberlandesgericht hatte sie Erfolg. Mit dem Testament von 1983 habe der Erblasser die Erbfolge nicht allein auf die Umstände der Operation beschränkt, sondern generell seine Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt. Dafür spreche, dass er das Testament nicht widerrufen habe. Für den Erblasser sei die Operation also der Anlass gewesen, sein Testament zu formulieren.

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