Vorerkrankung bei Abschluss der Versicherung erwähnen

Coburg/Berlin (dpa/tmn) - Gegenüber ihrer Versicherung müssen Kunden ehrlich sein. Auf keinen Fall sollten mehrmalige Arztbesuche verheimlicht werden. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung riskieren Verbraucher sonst ihren Versicherungsschutz.

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen frühere Erkrankungen nicht verschwiegen werden, warnt die Deutsche Anwaltauskunft mit Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 21 O 50/11). In dem verhandelten Fall schloss ein Mann eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Im Antragsformular verneinte er die Frage nach Vorerkrankungen. Etwa anderthalb Jahre nach dem Abschluss beantragte der Mann vom Versicherer Zahlungen aus der Versicherung. Recherchen des Unternehmens ergaben aber, dass der Kunde kurz vor Abschluss der Police 15-mal ärztlich behandelt worden war. Daraufhin trat die Versicherung vom Vertrag zurück.

Die Klage des Kunden wies das Gericht ab. Dieser habe objektiv falsche Angaben gemacht. Er habe die Frage nach Behandlungen in den vergangenen fünf Jahren falsch beantwortet, indem er eine Vielzahl von ärztlichen Behandlungen nicht angab. Wenn eine Erkrankung verschwiegen werde, sei dies grundsätzlich ein Indiz dafür, dass der Antragsteller dies vorsätzlich und arglistig tue, so die Richter.

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