Vorsorgevollmacht mit Bankvollmacht ergänzen

Berlin (dpa/tmn) - Wer soll über wichtige Dinge entscheiden, wenn man selbst aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage ist? Die Frage regelt eine Vorsorgevollmacht. Nicht immer reicht sie aus.

Vorsorgevollmacht mit Bankvollmacht ergänzen
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Für die Geldgeschäfte werden oft eigene Vollmachten verlangt.

Ob durch Unfall, Krankheit oder Alter - jeder kann in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Hier kann eine Vorsorgevollmacht helfen. Damit bestimmt man einen Menschen seines Vertrauens, persönliche und finanzielle Entscheidungen zu treffen, wenn man das selbst nicht mehr kann.

Das Problem: Eine Vorsorgevollmacht allein reicht oft nicht aus. Denn viele Geldinstitute beispielsweise weigern sich, allgemeine und umfassende Vorsorgevollmachten zu akzeptieren, die auch den Zugriff auf das Bankkonto regeln. Darauf weist die Stiftung Warentest in Berlin hin. Wer sichergehen will, dass es im Ernstfall nicht zu Problemen kommt, sollte daher mit seiner Bank klären, ob die allgemeine Vorsorgevollmacht akzeptiert wird. Falls nicht, sollten Verbraucher zusätzlich eine Bankvollmacht ausstellen - am besten persönlich in der Filiale.

Wichtig zu beachten:Der Vollmachtgeber sollte genau überlegen, welche Rechte er der Vertrauensperson übertragen möchte. Eine unbeschränkte Kontovollmacht berechtigt den Bevollmächtigten uneingeschränkt auf das Konto zuzugreifen. Hierbei ist er flexibel, kann aber möglicherweise auch den Dispokredit voll ausschöpfen. Um Missbrauch zu vermeiden, kann die Bankvollmacht beschränkt werden. So kann etwa festgelegt werden, dass nur bis zu einer bestimmten Summe Geld abgehoben werden darf.

Eine andere Möglichkeit:Es kann zusätzlich ein Kontobevollmächtigter benannt werden. Dies kann zum Beispiel ein Anwalt sein, der dann darüber wacht, dass der eigentliche Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt. Festgelegt werden kann auch, dass für bestimmte Aufgaben die Zustimmung des Kontobevollmächtigten eingeholt werden muss. Sollte der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Vollmachtgebers handeln, kann der Kontobevollmächtigte die Vollmacht widerrufen.

Literatur:

Ruth Bohnenkamp, Simone Weidner: „Das Vorsorge-Set - Patientenverfügung, Testament, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht“, Stiftung Warentest 2014, 94 Seiten, 12,90 Euro, ISBN-13: 978-3-86851-360-8

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