Werbungskosten - Welche Ausgaben absetzbar sind

Berlin (dpa/tmn) - Kosten für Fahrten zur Arbeit, Bewerbungen, Umzüge, Kinderbetreuung - all das können Arbeitnehmer über die Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Meist müssen sie nicht einmal alles auflisten - die Pauschale beträgt für 2011 genau 1000 Euro.

Über die Steuererklärung hat der Arbeitnehmer viele Möglichkeiten, den Staat an den Kosten für sein Berufsleben zu beteiligen. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte können einen guten Teil ihrer Ausgaben über die Werbungskosten absetzen, darunter die Fahrt zur Arbeit, Fachliteratur, Berufskleidung und Beiträge zu Berufsverbänden.

In vielen Fällen müssen Arbeitnehmer ihre Ausgaben nicht detailliert darlegen. Der Gesetzgeber hat den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag eingeführt. Für 2011 beträgt die Pauschale laut Steuervereinfachungsgesetz 1000 Euro, statt 920 Euro wie zuvor.

„Laut Gesetz sind Werbungskosten Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Am häufigsten fallen die Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit an. Dafür kann ein Arbeitnehmer entweder die Entfernungspauschale geltend machen oder die Kosten.

„Für die Entfernungspauschale zählt in der Regel die kürzeste benutzbare Straßenverbindung oder die verkehrsgünstigere“, sagt Käding. Es zähle nur ein Weg, also nicht Hin- und Rückfahrt. Pro Kilometer darf der Arbeitnehmer 30 Cent berechnen. „Es müssen aber volle Kilometer sein. Wenn ich eine Strecke von 9,5 Kilometern habe, darf ich nur 9 abrechnen. Gebe ich 10 an, wird das als Steuerhinterziehung gewertet.“ Welches Verkehrsmittel der Steuerzahler nutzt, ist egal.

Zu den vollständig absetzbaren Werbungskosten zählen neben Ausgaben für Berufsverbände und - versicherungen auch Bewerbungskosten und Rechnungen für Fachliteratur. „Wichtig ist es, dass auf den Quittungen steht, um was für Bücher es sich handelt“, betont Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Bei Computern, Telefonen und anderen Arbeitsmitteln müssen Steuerzahler rechnen. „Die Voraussetzung dafür, dass ich etwas absetzen kann, ist, dass ich das Arbeitsmittel hauptsächlich beruflich nutze“, sagt Rauhöft.

Allerdings lassen sich nur Arbeitsmittel sofort absetzen, wenn sie nicht mehr als 410 Euro netto gekostet haben. „Bei höheren Beträgen muss ich die Kosten über die Nutzungsdauer verteilt absetzen. Die ist nach Gerät festgelegt“, sagt Rauhöft. Wichtig zu wissen: Die Dauer wird nach Monaten gerechnet. Kauft ein Arbeitnehmer einen Computer etwa im Juli, kann er nur die Kosten für die Hälfte des Jahres berechnen.

Auch Kosten für Umzüge werden berücksichtigt. „Ein Umzug muss beruflich veranlasst sein. Ohne Arbeitsplatzwechsel wird das regelmäßig anerkannt, wenn sich der Weg zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Als Werbungskosten anerkannt werden die notwendigen Auslagen für den Transport der Möbel und Umzugskisten von der bisherigen zur neuen Wohnung. Darüber hinaus sind die Ausgaben für die Wohnungssuche, Maklerkosten, doppelte Mieten und ähnliches absetzbar.

Bei Fortbildungen können Arbeitnehmer die Seminar- und Prüfungsgebühren sowie die Fahrt- und pauschaliert auch Verpflegungskosten geltend machen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht. „Auch Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht können als Werbungskosten abgesetzt werden. Hier ist ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit erforderlich“ sagt Nöll.

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