Zusammenveranlagung bei Ehegatten im Pflegeheim

Berlin (dpa/tmn) - Eine Zusammenveranlagung bei getrennt lebenden Ehegatten ist möglich, wenn berechtigte Gründe vorliegen - wie beispielsweise eine schwere Krankheit. Darauf weist Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler hin und stützt sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen.

Zusammenveranlagung bei Ehegatten im Pflegeheim
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Im konkreten Fall (Az.: 13 K 225/14) lebte die Ehefrau krankheitsbedingt in einem Pflegeheim, ihr Mann zog mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das zuständige Finanzamt sah dadurch die Gemeinschaft als aufgehoben an. Es lehnte den Antrag auf Zusammenveranlagung ab. Denn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sei dadurch endgültig aufgehoben.

Zu Unrecht entschieden die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen. Die räumliche Trennung hätte zwingende Gründe. Eine Lebensgemeinschaft lasse sich an unterschiedlichen Kriterien definieren, unter anderem an der räumlichen, persönlichen und geistigen Beziehung zum anderen Ehegatten. Nach Auffassung der Richter habe der Ehemann in diesem Fall die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft so gut wie möglich aufrechterhalten. Denn er besuchte seine Ehefrau fast wöchentlich und übernahm ihre Pflegekosten. Außerdem war er ihr rechtlicher Betreuer. Eine abschließende Entscheidung dazu muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Revisionsverfahren treffen (Az.: III R 15/15).

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