Zuschuss für Hartz-IV-Empfänger bei teurer Klassenfahrt

Darmstadt (dpa/tmn) - Für Klassenfahrten haben Kinder von Hartz-IV-Empfängern Anspruch auf die Übernahme der Kosten. Die Bundesländer können die Höhe der Erstattung allerdings begrenzen. Fällt die Reise teurer aus, bleibt der Anspruch dennoch bestehen.

Ist die Klassenfahrt teurer als die Kostenobergrenze, muss das Jobcenter zumindest bis zur Höhe der begrenzten Summe zahlen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 7 AS 409/11), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

Der Fall: Eine Schülerin der 11. Klasse einer Schule in Hessen bezieht mit ihrer Familie Hartz-IV-Leistungen. Auf einem Elternabend wurde eine Klassenfahrt nach Berlin beschlossen. Kostenpunkt: 350 Euro pro Person. Die Schülerin beantragte daraufhin beim Jobcenter die Kostenübernahme. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Es berief sich auf einen Erlass des Kultusministeriums, wonach bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten nicht höher als 300 Euro pro Schüler liegen dürfen.

Das Urteil: Das Gericht verurteilte das Jobcenter, die 300 Euro zu zahlen. Anders als in manchen anderen Bundesländern gelte in Hessen eine Kostenobergrenze für Klassenfahrten. Bei Überschreiten dieser Grenze entfalle allerdings nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme, befanden die Richter. Um dem hier im Vordergrund stehenden Teilhabegedanken gerecht zu werden, sei die Kostenübernahme nur auf die Summe bis zu der entsprechenden Kostengrenze zu beschränken.

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