Apotheker dürfen nicht mit „Rezeptprämie“ werben

Koblenz (dpa) - Er schenkte seinen Kunden pro Rezept einen Gutschein von einem Euro. Nach einem Gerichtsurteil muss ein Apotheker nun damit aufhören. Diese „Rezeptprämie“ sei unzulässig, befanden die Richter.

Apotheker dürfen Kunden beim Einlösen von Rezepten keine Prämie gewähren. Das hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Ein Apotheker wurde verwarnt, weil er mit einer „Rezeptprämie“ Kunden pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein von einem Euro schenkte - pro Rezept maximal drei Euro. Dies stelle eine Berufspflichtverletzung dar, urteilte das Gericht (Az.: LBG-H A 10353/12) und hob ein vorheriges Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf, das den Apotheker freigesprochen hatte.

Laut Landesberufsgericht hat der Apotheker mit der „Rezeptprämie“ gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen. Die Preisbindung solle eine flächendeckende Versorgung mit Medikamenten gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Wettbewerb schützen. Dieser Schutz werde gefährdet, wenn Kunden für verschreibungspflichtige Medikamente Gutscheine bekommen. Zwar sei dieser für den einzelnen Kunden eine Kleinigkeit. Bei einer Gesamtbetrachtung sei aber zu befürchten, dass Preisbindungsvorschriften in vielen Fällen nicht mehr eingehalten würden und ihren Zweck verfehlten. Das Urteil ist rechtskräftig.

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