Gericht: Industriefleisch muss korrekt bezeichnet werden

Mannheim (dpa) - Hühner- und Putenfleisch aus industrieller Produktion darf nicht als „Filetstreifen, gebraten“ vermarktet werden. Diese Bezeichnung dürften nur Produkte aus natürlich gewachsenen Fleischstücken tragen, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

„Filetstreifen, gebraten“ darf nur auf dem Etikett stehen, wenn es sich nicht um Fleisch aus industrieller Produktion handelt. Andernfalls sei das irreführend, urteilten die Richter am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (Az: 9 S 1353/11). Die fraglichen Produkte eines Geflügelfleischproduzenten würden aus einer erkalteten Fleischmasse gewonnen, teilte das Gericht mit. Um als „Puten-“ und „Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ ausgewiesen zu werden, müssten sie aber aus natürlich gewachsenem Geflügelfleisch geschnitten sein.

Die Richter wiesen mit der Entscheidung vom 29. Oktober die Klage des Herstellers zurück und bestätigten ein Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgerichts. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hatte die Produktbezeichnungen gerügt und ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet, dieses hatte sich juristisch gewehrt. Das Urteil kann nicht angefochten werden.

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