Jogger muss mit Unebenheiten rechnen

Koblenz (dpa) - Wer an der frischen Luft joggt, muss mit Widrigkeiten rechnen. Sie müssen beispielsweise auf unebene Wege achten. Wer da nicht aufpasst und stürzt, kann nicht die Gemeinde haftbar machen.

Wer an Ufern joggt, muss mit unebenen Wegen rechnen - und kann deshalb bei einer missglückten Flucht vor einem Schwan nicht die öffentliche Hand haftbar machen. Das geht aus einem am Dienstag (3. Januar) veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Es hob damit eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Trier auf und wies die Schadensersatzklage eines Joggers gegen eine Gemeinde ab (Aktenzeichen: 5 U 196/11).

Der Mann hatte geltend gemacht, er sei beim Joggen am Moseluferweg dem Angriff eines Schwans ausgewichen. Dabei sei er am Rand der Laufstrecke in eine Vertiefung der Asphaltdecke getreten und gestürzt. Seiner Ansicht nach hätte die Gemeinde diese Gefahrenquelle beseitigen müssen.

Das OLG konnte jedoch nicht erkennen, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Mit Unebenheiten müsse auf einem Uferweg immer gerechnet werden, befanden die Richter. Auch müssten Jogger im Uferbereich zur Brutzeit damit rechnen, von Schwänen attackiert zu werden. Daher könne der Läufer, wenn er auf unbefestigte oder unebene Teile eines Uferweges ausweichen müsse und stürzte, von der zuständigen Gemeinde keinen Schadensersatz verlangen. Vielmehr hätte er auch beim Ausweichen vor dem Schwan den Zustand des Weges im Auge behalten müssen.

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