Patient stürzt: Klinik haftet nicht automatisch

Gießen (dpa/tmn) - Bei einem Unfall in einer Klinik hat ein Patient nicht immer Anspruch auf Schmerzensgeld. So kann für den Sturz von einem zerbrochenen Klinkstuhl nicht sofort die Klinik verantwortlich gemacht werden.

Das entschied das Landgericht Gießen.

Verletzt sich ein Patient beim Aufstehen von einem Klinikstuhl, weil die Armlehne bricht, muss er nachweisen, dass das Verletzungsrisiko für die Klinik erkennbar war. Nur dann könnte er Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Der Klinikbetreiber muss die Stühle jedenfalls keiner Belastungsprüfung unterziehen, berichtet die „Neue Juristische Wochenschrift“ unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Gießen (Aktenzeichen: 4 O 73/11).

In dem Fall hatte sich ein Patient nach einer Hüftoperation in eine Kurklinik begeben. Dort passierte noch am Ankunftstag der Unfall. Der Patient wollte von einem Stuhl aufstehen. Dazu stützte sich auf den Kunststoffarmlehnen ab. Diese brachen allerdings. Der Kläger stürzte und verletzte sich erheblich. Daraufhin verlangte er vom Klinikbetreiber 12 500 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht lehnte das allerdings ab. In der Vergangenheit habe es in der Klinik mit Stühlen gleicher Bauweise keine ähnlichen Vorkommnisse gegeben, befanden die Richter. Auch habe der Zustand des vom Kläger benutzten Stuhls keinen Anlass zu einer Kontrolle gegeben. Da der Kläger somit nicht habe nachweisen können, dass seitens der Beklagten im konkreten Fall Schutzmaßnahmen zu treffen waren, müsse er den ihm entstandenen Schaden selbst tragen.

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