Urteil: Kasse muss Magenverkleinerung zahlen

Mainz (dpa) - Die gesetzliche Krankenversicherung muss in Ausnahmefällen eine operative Verkleinerung des Magens bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag (10.1.) bekanntgewordenen Urteil.

Die Krankenkasse muss eine Magenverkleinerung bezahlen. Nach Auffassung des Gerichts ist aber Voraussetzung, dass zuvor alle andere Möglichkeiten wie etwa Ernährungsumstellung, Sport sowie Verhaltenstherapien oder Tiefenpsychologie keinen Erfolg hatten (Aktenzeichen: L 5 KR 12/11).

Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz auf. Die Klage einer 51-jährigen Frau hatte damit Erfolg. Die Klägerin brachte im Mai 2007 bei einer Körpergröße von 165 Zentimetern 173 Kilogramm auf die Waage. Verschiedene Methoden, das Gewicht zu reduzieren, blieben ohne Erfolg. Sie entschloss sich daher zu einem chirurgischen Eingriff, um den Magen zu verkleinern. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten von rund 7300 Euro jedoch ab.

Anders als das Sozialgericht wertete das LSG die Ablehnung als rechtswidrig. Zwar müsse ein medizinischer Eingriff an einem gesunden Organ nicht ohne weiteres von der Krankenkasse bezahlt werden. Wenn aber alle anderen Methoden nachweislich keinen Erfolg hatten und ohne Gewichtsreduzierung erhebliche gesundheitliche Folgeschäden auftreten könnten, sei eine Kostenübernahme gerechtfertigt.

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