Ab 2015 gelten strengere Auflagen für alte Holzöfen

Stuttgart (dpa/tmn) - Wer einen alten Holzofen hat, muss sich informieren. Bestimmte Modelle dürfen nach dem Jahreswechsel ohne Nachrüstung eines Partikelfilters nicht mehr betrieben werden. Und die Regelung wird in den kommenden Jahren auf weitere Öfen ausgeweitet.

Ab 2015 gelten strengere Auflagen für alte Holzöfen
Foto: dpa

Die erste Schonfrist für alte Kaminöfen endet mit dem Jahreswechsel: Modelle, die vor dem Jahr 1975 errichtet wurden und deren Schadstoffausstoß festgelegte Grenzwerte überschreitet, müssen dann ausgemustert werden. Das sieht die Bundes-Immissionsschutzverordnung vor.

Bei manchen Ofentypen ist eine Nachrüstung möglich. Bei Heizeinsätzen von Kachelöfen, Heizkaminen oder sonstigen ummauerten Feuerstätten kann unter Umständen ein zugelassener Staubfilter eingesetzt werden. Petra Hegen vom Landesprogramm Zukunft Altbau des Umweltministeriums Baden-Württemberg rät aber aus Effizienzgründen davon ab.

Auch Jörg Knapp vom Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg empfiehlt den Austausch. Moderne Feuerstätten hätten den Vorteil, dass sie höhere Wirkungsgrade haben und dadurch weniger Holz benötigen. Sei der Ausstoß des Modells zu hoch, reiche auch ein nachgerüsteter Filter nicht aus. Ein Partikelfilter inklusive Einbau kostet den Endverbraucher den Angaben zufolge zwischen 800 und 1500 Euro.

Schrittweise werden in den kommenden Jahren neue Regelungen für sogenannte kleine und mittlere Feuerungsanlagen greifen: Anlagen, die mit Holz befeuert werden und 2015 älter als 40 Jahre sind, dürfen nicht mehr als 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter ausstoßen, erklärt Hegen.

Für Anlagen der Baujahre 1975 bis 1984 endet die Schonfrist Ende 2017, für Anlagen der Baujahre 1985 bis 1994 ist Ende 2020 Schluss. 2024 müssen dann Öfen, die im Zeitraum von 1995 bis 31. März 2010 gefertigt wurden und nicht die Grenzwerte einhalten, ausgetauscht oder nachgerüstet werden.

Ausgenommen von der Pflicht seien Raumheizer wie Schwedenöfen, die keine Ummauerung haben, sowie offene Kamine. Außerdem nicht betroffen seien historische Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Ofenbesitzer müssen anhand von Messdaten oder einer Bescheinigung des Herstellers nachweisen, dass ein Ofenmodell die Schadstoffgrenzen einhält. Der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) bietet unter cert.hki-online.de eine Datenbank zur Recherche der Werte des jeweiligen Ofens. Auch ein Ausdruck der Angaben reiche dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger als Nachweis, so der HKI.

Aber nicht nur alte Anlagen sind von der Gesetzesänderung betroffen. Auch für modernere Anlagen ändern sich mit Jahreswechsel die vorgeschriebenen Grenzwerte: Sie werden laut Hegen um fast die Hälfte abgesenkt.

Service:

Das kostenlose Beratungstelefon des Landesprogramms Zukunft Altbau ist unter der Telefonnummer 08000/12 33 33 erreichbar.

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