Mieter müssen Urinpfützen vor der Tür nicht hinnehmen

Berlin (dpa/tmn) - Wer in einer Kneipengegend wohnt, ärgert sich häufig über beißenden Uringeruch im Hausflur. Hinnehmen müssen das die Mieter aber nicht. Sie dürfen einen Teil der Miete einbehalten.

Mieter haben Anspruch auf einen sauberen Hauseingang. Deshalb können sie auch einen Teil ihrer Miete zurückbehalten, wenn sie regelmäßig durch Urinpfützen treten müssen, um das Haus zu betreten, befand das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 7 C 90/12). Darauf weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 24/2012) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin. Denn der Gebrauch der Mietsache ist durch so eine Verschmutzung nach Ansicht der Richter beeinträchtigt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

In dem verhandelten Fall hatten Passanten häufig in den Hauseingang eines Mietshauses uriniert. Einem Mieter stank das gewaltig. Er sah sich dadurch so eingeschränkt, dass er die Miete um 7 Prozent kürzte. Der Vermieter wollte das nicht hinnehmen. Er verklagte den Mieter auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Ohne Erfolg: Zu einem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehöre es, das Haus über ein vergleichsweise sauberes Grundstück betreten zu können, befand das Gericht. Das Urinieren im Hauseingang gehöre auch in einer Großstadt nicht zum normalen Erscheinungsbild eines Wohnhauses. Daher könne der Mieter einen Teil der Miete zurückbehalten, um den Vermieter zur Mängelbeseitigung anzuhalten.

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