Untervermietung über Wohnportale dem Vermieter melden

Berlin (dpa/tmn) - Online-Übernachtungsportale erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Wenn Mieter ihre Wohnung im Netz untervermieten wollen, brauchen sie jedoch zunächst die Erlaubnis des Vermieters.

Wenn Mieter ihre Wohnung hin und wieder über ein Übernachtungsportal im Internet für Geld untervermieten, müssen sie ihrem Vermieter Bescheid sagen. „Der muss seine Zustimmung geben“, erklärt Rechtsanwältin Beate Heilmann aus Berlin. Der Vermieter sei zur Zustimmung verpflichtet, wenn der Mieter ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Untervermietung habe, sagt die Mietrechtsexpertin des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das ist im Einzelfall aber fraglich.

Zwar können auch wirtschaftliche Gründe ein berechtigtes Interesse des Mieters darstellen, erläutert Heilmann. Aber das gelte eher für Fälle, in denen der Mieter etwa arbeitslos oder längere Zeit im Ausland ist und seine Wohnung nicht aufgeben möchte. „Für einen kleinen Zusatzverdienst neben der Arbeit gilt das eher nicht.“ Dann kann der Vermieter seine Zustimmung auch verweigern.

Ein Problem kann es zum Beispiel geben, wenn die Betriebskosten laut Mietvertrag nach Personenzahl verteilt werden, wie Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund erklärt. „Ist die Wohnung nur an einen Mieter vermietet, halten sich aber mehr oder weniger regelmäßig Untermieter in der Wohnung auf, müsste das bei der Verteilung der Betriebskosten berücksichtigt werden.“ Außerdem müssten Mieter die Einnahmen aus der Vermietung bei der Steuer angeben.

Online-Plattformen wie Airbnb, 9Flats oder Wimdu vermitteln kostenpflichtige Privatunterkünfte. Sie vermarkten sich als soziale Alternative zum Hotel. Nutzer können Informationen und Fotos zu ihrer Wohnung hochladen und selbst nach Übernachtungsmöglichkeiten suchen. Eine Buchung ist direkt über die Webseite möglich.

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