Vermieter dürfen mit Kündigung nicht zu lange warten

Berlin (dpa/tmn) - Auch Mieter haben Pflichten. Verstoßen sie dagegen, können Vermieter den Mietvertrag kündigen. Allerdings dürfen sie sich dabei nicht zu lange Zeit lassen.

Wenn ein Vermieter dem Mieter wegen eines Fehlverhaltens kündigen will, hat er dafür nicht beliebig Zeit. Ein Zeitraum von acht Monaten nach Bekanntwerden des Vergehens ist zu lang, entschied das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet.

In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen: 2 C 365/11) hatte ein Mieter ein Zimmer seiner Wohnung untervermietet, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Der Untermieter stellte sich allerdings der Hausverwaltung vor. Sieben Monate später wurde der Mieter wegen der unerlaubten Untervermietung abgemahnt und der Mietvertrag einen weiteren Monat später gekündigt.

Die Räumungsklage blieb allerdings ohne Erfolg. Der Vermieter habe nicht mehr kündigen können, da seine Hausverwaltung von der Untervermietung bereits acht Monate vor Ausspruch der Kündigung gewusst habe. Angemessen wäre eine Frist von vier Monaten gewesen.

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