Weg mit den Schwellen - So wird die Wohnung barrierefrei

Mainz (dpa/tmn) - In Deutschland regelt die DIN 18040-2, wann ein Haus oder eine Wohnung barrierefrei ist. Verbindlich gilt sie nur für Neubauten. Private Bauherren und Mieter müssen sie nicht einhalten, können sich aber daran orientieren.

Weg mit den Schwellen - So wird die Wohnung barrierefrei
Foto: dpa

Nach einer Studie im Auftrag des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung aus dem Jahr 2011 gibt es rund 1,4 Millionen weitgehend barrierefreie Wohneinheiten. Der geschätzte Bedarf liegt aber laut KDA bei rund 2,5 Millionen. Die Lösung können Umbaumaßnahmen sein.

Hürden und kreative Lösungsmöglichkeiten: „Haupthürde ist häufig das Badezimmer, aber auch der Zugang in die Wohnung oder Schwellen im Haus“, sagt Sabine Strüder, Leiterin der Bereiche Pflege und Gesundheit bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Daher müsste ein Umbau Rampen, ebenerdige Duschen oder Schwellenanpassungen vorsehen. Ohne Kompromisse ist ein Umbau nur selten zu bewerkstelligen. In manchen Fällen kann beispielsweise eine neue Raumaufteilung sinnvoll sein. „Es macht schließlich keinen Sinn im ersten Stock ein Bad umzubauen, wenn es keine Lösung für die Treppenüberwindung gibt“, sagt die Verbraucherschützerin. Dann kann eine Verlegung von Schlafzimmer und Bad ins Erdgeschoss eine Lösung sein.

Die Rechte der Mieter und Vermieter: Wer zur Miete lebt, muss einige rechtliche Aspekte beachten, bevor der Umbau beginnen kann. „Den altersgerechten Umbau der Wohnung muss der Mieter selbst bezahlen“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Die KfW-Bank bietet dafür Zuschüsse und günstige Kredite an. Grundsätzlich könne der Mieter die Wohnung aber nur umbauen, wenn er vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt hat.

„Pflegebedürftige Mieter haben ein Recht auf einen barrierefreien Umbau - aber der Vermieter kann auf seinem Recht auf Rückbau beim Auszug bestehen“, erklärt Heike Nordmann, Geschäftsführerin des Kuratoriums Deutsche Altershilfe. Das bedeutet: Der Mieter muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherstellen. Deshalb ist es sinnvoll, wenn Mieter und Vermieter vor den Umbauarbeiten eine sogenannte Modernisierungsvereinbarung schließen.

Individuelle Bedürfnisse durchsetzen: Das Thema Barrierefreiheit regelt Paragraf 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches. „Hat der Mieter nach dem Gesetz Anspruch auf Zustimmung zu einem barrierefreien Umbau und der Vermieter erteilt die Erlaubnis nicht, muss der Mieter klagen, wenn er seinen Anspruch durchsetzen will“, sagt Ropertz.

Doch nicht immer muss für mehr Sicherheit und Bewegungsfreiheit alles umgebaut werden. „Manchmal reichen schon kleinere Maßnahmen aus, wie zusätzliche Haltegriffe im Bad, ein Toilettenaufsatz oder eine Notrufeinrichtung“, so Ropertz. Hier ist die Zustimmung des Vermieters in der Regel nicht notwendig. Doch Heike Nordmann empfiehlt, den Vermieter einzubinden: „Viele Vermieter lassen sich davon überzeugen, dass eine barrierefreie Umgestaltung der Wohnung zur Werterhaltung beziehungsweise Wertsteigerung beitragen kann.“

Beratungsangebote finden: In jedem Fall sollte man sich rechtzeitig von neutraler Seite beraten lassen. Allein in Rheinland-Pfalz gibt es elf Landesberatungsstellen für barrierefreies Bauen und Wohnen: Wer altersgerecht bauen oder umgestalten will, kann seine Pläne mitbringen oder mit einem Architekten einen kostenlosen Beratungstermin in den eigenen vier Wänden vereinbaren. Bundesweit gibt es Informationen zu Förderprogrammen und konkrete Tipps bei den Wohnberatungsstellen. Auch Pflegestützpunkte von Kassen und Kommunen informieren darüber.

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