Todesfall: Was auf Angehörige zukommt

Stirbt ein Mensch, müssen die Familienmitglieder Behördengänge erledigen und die Beerdigung organisieren.

Düsseldorf. Es ist ein schwerer Schicksalsschlag, wenn ein Angehöriger stirbt. Die Familie muss erst einmal den Schock und die Trauer bewältigen. Jedoch muss man sich zeitnah mit notwendigen Formalitäten herumschlagen.

Oft sind es aber genau diese Beschäftigungen, die helfen, anfangs mit der Trauer besser zurechtzukommen. Was in den ersten Stunden wichtig ist, zeigt die Grafik. Was darüber hinaus noch beachtet werden muss, hier im Überblick:

Die Angehörigen sollten sich zügig Gedanken über die Bestattung machen. Hat man sich für ein Bestattungsunternehmen entschieden, hilft der Bestatter bei der Planung der Beerdigung, dem Verfassen und Aufgeben der Todesanzeige.

Um den Tod des Angehörigen auch wirklich rechtskräftig bei den Behörden zu melden, benötigt man den Totenschein, den der Arzt ausgestellt hat. Erst wenn man den Totenschein beim zuständigen Standesamt vorlegt, erhält man eine Sterbeurkunde. Einen Erbschein müssen die Familienangehörigen beim Nachlassgericht beantragen. Diesen benötigt man, wenn man auf das Konto des Verstorbenen zugreifen möchte. Der Erbschein wird frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall ausgestellt.

Problematisch wird es, wenn es mehrere Erben gibt. Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig beispielsweise Überweisungen veranlassen. Bis die Bank nicht den Erbschein vorliegen hat, ist es schwierig nachzuweisen, wer zur Erbengemeinschaft gehört. Deshalb sollte der Kontoinhaber schon zu Lebzeiten bei der Bank eine Vollmacht für eine Vertrauensperson aufsetzen.

Liegt der Erbschein vor, kann sich die Erbengemeinschaft auf einen Verwaltungsberechtigten einigen. Dies muss aber einvernehmlich entschieden werden. Wichtig ist vor allem, den laufenden Zahlungsverkehr zu stoppen (Einzugsermächtigungen, Daueraufträge). Zudem muss für das Finanzamt eine Einkommensteuererklärung erstellt werden.

Bei der Unfallversicherung gilt Folgendes: Stirbt der Versicherte, endet die Versicherung mit seinem Tode.

Falls allerdings noch ein Kind mitversichert ist, gilt der Vertrag bis zur Volljährigkeit des Kindes — und zwar beitragsfrei. Der Todesfall muss innerhalb der ersten 48 Stunden der Versicherung gemeldet werden.

Die Krankenversicherung endet dann, wenn der Versicherte stirbt. Die Beiträge müssen nur noch bis Ablauf des Monats entrichtet werden.

Falls weitere Personen mitversichert waren, können sie den Vertrag übernehmen.

Wenn der Versicherte stirbt, endet das Haftungsrisiko. Angehörige können sogar den Jahresbeitrag zurückfordern, wenn dieser schon vorher überwiesen worden war.

Der Hausrat ist zwei Monate über den Tod des Versicherungsnehmers weiter versichert. Falls ein Erbe das Haus unverändert übernimmt, tritt er automatisch in den vorhandenen Vertrag ein und übernimmt ihn. Wer diesen kündigen will, muss sich an die Kündigungsfrist halten.

Stirbt der Vermieter, so ändert sich nichts, der Mieter bleibt Mieter, der oder die Erben des Vermieters übernehmen den Mietvertrag.

Stirbt der Mieter, und hatte er die Wohnung zusammen mit einem anderen Mieter die Wohnung bewohnt und hatten beide den Vertrag unterzeichnet, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. Der Tod eines Mieters ist für den Vermieter kein Kündigungsgrund. Will der überlebende Mieter nicht in der Wohnung bleiben, hat er ein Kündigungsrecht.

Der überlebende Ehepartner oder Lebenspartner hat, auch wenn er selbst nicht Mietvertragspartner war, ein sogenanntes Eintrittsrecht in den Mietvertrag.

Die Rechtsschutzversicherung endet nicht mit dem Tod des Versicherten. Sie besteht bis zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist an das Fahrzeug gebunden. Erbt jemand Selbiges, geht der Vertrag auf ihn über.

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