Testament: So ist es richtig

Wenn der letzte Wille nicht den strengen Formvorschriften entspricht, dann ist er ungültig.

Düsseldorf. Mit einem formwirksamen Testament lässt sich vermeiden, dass die gesetzliche Erbfolge (siehe erster Teil unserer Serie) eintritt. Entspricht das Testament aber nicht den strengen Formvorschriften, so ist es ungültig. Folge: Es gilt dann doch wieder die gesetzliche Erbfolge oder ein anderes, vorher wirksam aufgesetztes Testament. Wie streng die Formvorschriften sind, zeigt dieser vom Oberlandesgericht München entschiedene Fall.

Eine Frau hatte in ihr Testament geschrieben, dass das Sparguthaben nach ihrem Tod „zu gleichen Teilen an folgende Erben (siehe Liste)“ gehen soll. Diese Liste führte im Anschluss zwar tatsächlich fünf namentlich bezeichnete Personen auf. Allerdings: Die Namen standen erst im Anschluss an die von der Frau unter das Testament gesetzte Unterschrift.

Das machte die Erbeinsetzung formunwirksam und nicht gültig, urteilten die Richter. Die Namen hätten vor der Unterschrift stehen müssen, denn: Die Unterschrift habe die wichtige Funktion, den Text „räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen mittels Fälschung zu sichern“. Es wäre für Fälscher ein Leichtes, dieser Liste weitere Namen hinzuzufügen.

Für ein eigenhändiges Testament muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Es muss handschriftlich geschrieben sein. Ein per Computer geschriebener letzter Wille ist ungültig. Das Testament muss unterschrieben sein, möglichst mit Vor- und Nachnamen, um Verwechslungen zu vermeiden. Auch ein Datum ist wichtig, denn: Taucht nach dem Tod plötzlich ein weiteres Testament auf, gilt automatisch das Testament jüngeren Datums.

Die Alternative: das notarielle Testament. Das können schon 16-Jährige aufsetzen. Diesen Weg sollten auch diejenigen in Erwägung ziehen, die sich nicht so sicher fühlen, mit welcher Wortwahl sie was im Testament „anrichten“. Denn der Notar hilft beim Formulieren.

Natürlich ist das, anders als das eigenhändige Testament, nicht kostenlos. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses abzüglich der Schulden. Beispiel: Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes berechnet der Notar bei einem Vermögen von 50 000 Euro 132 Euro. Hinzu kommen noch Umsatzsteuer und Bürokosten.

Während man beim Testament jederzeit frei ist, seinen letzten Willen zu ändern, indem man das frühere Dokument vernichtet oder ein neues aufsetzt, gibt es zwei Konstellationen, durch die eine stärkere Bindung entstehen kann. Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern und der Erbvertrag.

Wobei der Erbvertrag nur in notarieller Form möglich ist. So kann man zum Beispiel vereinbaren, dass ein Erbe, der sich für die Pflege der Eltern besonders stark engagiert, auch entsprechend beim Erbe berücksichtigt wird. Und dass die anderen Erben jedenfalls auf einen Teil verzichten. Relevant kann diese Form der Nachlassregelung auch sein, wenn etwa ein Unternehmen zum Nachlass gehört.

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