Wenn das Testament fehlt

Was passiert, wenn jemand sein Erbe nicht geregelt hat — gesetzliche Erbfolge.

Düsseldorf. Nur jeder Fünfte macht ein Testament. Und weil es strenge Formvorschriften für Testamente gibt, ist davon auszugehen, dass ein Gutteil davon auch noch unwirksam ist. Aber was gilt dann? Antwort: Die gesetzliche Erbfolge. Die ist zwar nicht generell ungerecht, kann aber zu unerwünschten Folgen führen, die sich durch ein gültiges Testament hätten vermeiden lassen.

Beispiel: Ein verheirateter Mann stirbt. Weil die Ehe kinderlos war, wog er sich in Sicherheit, nach dem Motto: Meine Frau ist abgesichert, sie bekommt dann ja das Erbe. Doch so ist es nach der gesetzlichen Erbfolge gerade nicht.

Nehmen wir an, die Mutter des Mannes lebte noch, ebenso ein Bruder. Zwar war seine Schwester schon verstorben, doch deren zwei Söhne leben noch.

Gibt es kein Testament, so entsteht hier nach der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft, die das Erbe entsprechend diesen Quoten unter sich aufteilt: Die Witwe bekommt drei Viertel. Die Mutter des Verstorbenen erhält ein Achtel, der Bruder ein 16tel und die beiden Neffen je ein 32tel der Erbschaft.

Mit einem Testament zugunsten der Ehefrau hätte sich das vermeiden lassen. Wie kommt man zu so einem Ergebnis, welches sind die Regeln der gesetzlichen Erbfolge? In groben Zügen dargestellt funktioniert es so:

Immer im Spiel ist ein Ehepartner beziehungsweise der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Welchen Anteil dieser am Gesamterbe bekommt, richtet sich danach, wie nah die übrigen Hinterbliebenen dem Verstorbenen verwandtschaftlich standen: Hatte der Erblasser bei seinem Tod ein oder mehrere Kinder, so bekommen diese (zusammen) die Hälfte des Nachlasses, der Ehegatte/Partner erhält die andere Hälfte.

Für die Kinder heißt das: Sie müssen sich ihre Hälfte teilen. Ein Einzelkind würde also die Hälfte des Nachlasses erhalten. Gab es drei Kinder, so bekommt jedes ein Drittel der den Kindern zustehenden Hälfte, also je ein Sechstel der gesamten Erbschaft.

Gibt es beim Todesfall, keinen Ehegatten/Partner, wohl aber Kinder, so teilen diese sich den Nachlass zu gleichen Teilen. Hatten die Ehepartner keine Kinder, wohl aber gab es zum Beispiel Eltern des Erblassers, so erhöht sich der Erbteil des hinterbliebenen Ehepartners um ein Viertel, er bekommt also drei Viertel des Erbes (siehe Beispielsfall).

Wichtig ist bei der gesetzlichen Erbfolge der Grundsatz, dass eine Ordnung die nächst-entferntere von der Erbfolge ausschließt. Damit ist gemeint: Leben beim Tod des Erblassers noch Kinder und Kindeskinder (= Erben erster Ordnung), so gehen Erben der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers) ganz leer aus. Leben keine Kinder, wohl aber Eltern, so gehen diese als Erben 2. Ordnung den Großeltern (Erben dritter Ordnung) vor.

So weit einige wichtige Grundzüge der gesetzlichen Erbfolge. Wer diese nicht will, sondern bewusst bestimmen möchte, wer wie viel bekommen soll, muss ein Testament oder einen Erbvertrag machen. Wie das geht? Lesen Sie dazu morgen den zweiten Teil unserer Erben-Serie.

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