Mehr Netto vom Brutto: Sieben goldene Steuertipps

Legale Ratschläge, die Sie beim Finanzamt besser abschneiden lassen.

Düsseldorf. Sich mit Steuerfragen auseinanderzusetzen, ist mühselig. Doch dabei lässt sich viel Geld sparen.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten kann der Steuerzahler einen Teil der von ihm aufgewendeten Kosten von seiner Steuerschuld abziehen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen zum Beispiel Reinigung des Teppichs, Gartenarbeiten oder Fensterputzen. Von der Steuerschuld abziehbar sind dabei 20 Prozent der jeweiligen Aufwendungen, maximal 4000 Euro im Jahr. Zu den Handwerkerleistungen zählen die Fälle, in denen man einen Elektriker, Maler, Sanitärinstallateur oder Dachdecker beauftragt.

In diesem Bereich dürfen 20 Prozent der jeweiligen Aufwendungen, maximal 1200 Euro pro Jahr abgezogen werden. Vom Installateur eingebautes Material (Lampe, Waschbecken) zählt nicht mit. Steuerlich relevant ist nur die Arbeitsleistung des Handwerkers. Der steuerliche Abzug funktioniert nur, wenn man eine Rechnung und auch die entsprechende Banküberweisung nachweisen kann.

Arbeitnehmer haben seit 2011 einen Pauschbetrag von 1000 Euro. Interessant wird es also erst, wenn Sie darüber liegen. Wer in diesem Jahr schon mehr investiert hat (für Fahrtkosten, Arbeitszimmer und dergleichen), für den „lohnt“ sich das Vorziehen jeder weiteren Investition, wenn sie ohnehin im nächsten Jahr gemacht würde. Die Zeitschrift „finanztest“ (November 2011) gibt hier ein Beispiel: Überweise man zum Beispiel bis Silvester 1000 Euro Kursgebühren für eine berufliche Fortbildung im nächsten Jahr, schlage dies sofort zu Buche. Für das Finanzamt sei entscheidend, dass das Geld bis 31. Dezember überwiesen ist — auch wenn die Fortbildung erst 2012 ist.

Das häusliche Arbeitszimmer ist für viele Steuerzahler wieder besser steuerlich absetzbar. Bis zu 1250 Euro im Jahr können bei der Steuer geltend gemacht werden. Der Bund der Steuerzahler weist aber darauf hin, dass Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler beim Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt.

Das Kind darf maximal 8004 Euro im Jahr verdienen. Liegt es darüber, müssen die Eltern das Kindergeld zurückzahlen. „Finanztest“ macht darauf aufmerksam, dass hier auch eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Gehaltskürzung oder -verschiebung ins nächste Jahr nicht hilft. Doch es gibt etwa diesen Ausweg: Fachbücher zu kaufen — und damit über die Werbungskosten das Einkommen des Kindes zu senken.

Auch wenn jemand in einem Jahr besonders hohe Krankheitskosten hatte, kann er den Fiskus an der Finanzierung beteiligen. Bevor man dies als „außergewöhnliche Belastung“ geltend machen kann, muss ein am Einkommen orientierter Betrag selbst geschultert werden. Beispiel der Finanztester: „Ein Single mit 30 000 Euro Jahreseinkünften muss sechs Prozent, also 1800 Euro, der Kosten selbst tragen.“

Hat er in diesem Jahr schon 2000 Euro für Zahnersatz ausgegeben, und kauft er sich nun noch eine neue Brille für 500 Euro, erhält er von den 700 Euro Ausgaben über seiner zumutbaren Belastung vom Finanzamt rund 210 Euro Steuern zurück.

Gegen Ende des Jahres fließen meist die Zinsen. Wer vermeiden will, dass der Fiskus davon 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli einstreicht, sollte seine Freistellungsaufträge überprüfen und gegebenenfalls neu auf die verschiedenen Bankverbindungen verteilen. Kapitalerträge bis zu 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete bleiben durch den Sparerpauschbetrag steuerfrei — vorausgesetzt, der Bank liegt ein entsprechender Freistellungsauftrag vor. Anleger tun gut daran, einige Wochen vor dem Jahresende die zu erwartenden Kapitalerträge zu ermitteln und zu prüfen, ob der vorhandene Freistellungsauftrag ausreicht, rät die ING Diba. Dabei solle man auch Beträge einkalkulieren, die bereits im Laufe des Jahres etwa auf Sparbriefe gezahlt wurden.

Paare, die nicht verheiratet sind und ein ansehnliches Vermögen haben, sollten eine Heirat in Betracht ziehen. Denn erbschaftsteuerrechtlich kann eine „wilde Ehe“ eine teure Sache sein. Stirbt einer der Partner, wird der Überlebende zur Kasse gebeten. Er oder sie hat nur einen Freibetrag von 20 000 Euro, Ehepartner dagegen 500 000 Euro. Und anders als bei Ehegatten (Eingangssteuersatz von sieben Prozent) zahlen nichteheliche Lebenspartner — abhängig von der Höhe des Erbes — mindestens 30 Prozent.

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