Wie gehe ich mit Schulden um? Experten beantworten Leserfragen

Düsseldorf. Im Rahmen der WZ-Serie "Geld & mehr" beantworten die Schuldnerberater Christiane Mahr, Helmut Peters und Friedel Zenke die Fragen der Leser rund ums Thema Schulden und deren Folgen.

Leserfrage: Ich habe bald meinen ersten Termin bei einer Schuldnerberatung. Wie bereite ich mich darauf vor?

Christiane Mahr, Schuldnerberaterin: Sie können bereits einiges tun. Hilfreich ist es, vor dem Termin, eine aktuelle Aufstellung über monatliche Einnahmen und Ausgaben sowie eine möglichst vollständige Liste Ihrer offenen Zahlungsverpflichtungen — also Ihrer gesamten Schulden — zu erstellen. Außerdem sollten Unterlagen wie z.B. Lohnbescheinigungen, Mahnungen, Vollstreckungsbescheide und Pfändungsbeschlüsse usw. zur Verfügung stehen. Sie können vor dem Termin einen Ordner anlegen, in den Sie Ihrer Gläubigerunterlagen einsortieren — am besten mit Trennblättern. Die Unterlagen jedes Gläubigers chronologisch sortieren, also das jüngste Schreiben oben auf, das älteste unten. So kann der Berater im Termin sehr schnell beurteilen, was als nächstes zu tun ist. Anhand des Ordners können Sie ganz leicht die Liste über Ihre Schulden erstellen und erhalten einen Überblick über Ihre Schuldensituation.

Leserfrage: Mein Konto wird seit Jahren gepfändet und da ich Rente beziehe kann ich mein Geld innerhalb von 14 Tagen abheben. Ab Januar soll diese Möglichkeit wegfallen — stimmt das?

Christiane Mahr: Ja, es stimmt! Ab Januar 2012 ändert sich die Gesetzeslage und der 14-tägige Pfändungsschutz fällt weg! Freigabebeschlüsse des Vollstreckungsgerichts werden unwirksam. Die Bank darf nichts mehr auszahlen — Ihr ganzes Geld ist weg! Sie müssen daher jetzt handeln: Sie gehen zu Ihrer Bank und beantragen die Umwandlung ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto! Dies geht nur, wenn Sie alleiniger Kontoinhaber sind. Wenn Sie ein Gemeinschaftskonto haben, müssen Sie daraus vorher ein Einzelkonto machen. Dazu müssen alle Kontoinhaber persönlich zur Bank. Mit Umwandlung in ein P-Konto ist Ihr Konto in Höhe von monatlich 1028,89 Euro geschützt. Wenn Sie Angehörigen Unterhalt gewähren, kann Ihnen ein höherer Betrag freigegeben werden. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung! Diese erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Jobcenter, einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt. Letzte Möglichkeit der Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto ist der 27. Dezember 2011.

Leserfrage: Meine Schulden erdrücken mich, ich kann sie nicht bezahlen. Kann ich bei Gericht Verbraucherinsolvenz beantragen?

Christiane Mahr: Wenn Sie Ihre Schulden aus eigenen Kräften nicht mehr bezahlen können, sollten Sie eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle in Ihrer Nähe aufsuchen. Die Berater können beurteilen, ob ein Verbraucherinsolvenzantrag sinnvoll ist. Um diesen stellen zu können, muss man vorab einen sogenannten Außergerichtlichen Einigungsversuch mit all seinen Gläubigern schriftlich durchführen. Dies sollte man mit Hilfe einer Schuldner-und Insolvenzberatungsstelle machen, denn Sie benötigen eine Bescheinigung einer vom Land Nordhein-Westfalen anerkannten Stelle, dass Sie diesen Einigungsversuch erfolglos und ernsthaft durchgeführt haben. Die Schuldnerberatungsstellen vor Ort helfen Ihnen beim Einigungsversuch, beim Ausfüllen des Antrages und klären Sie über die Pflichten und Obliegenheiten im Verfahren auf. Achtung: Die Beratung ist bei den meisten vom Land NRW anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen kostenlos.

Leserfrage: Bin ich nach sechs Jahren schuldenfrei, wenn ich Verbraucherinsolvenz beantragt habe?

Christiane Mahr: Das zuständige Amtsgericht erteilt Ihnen nach 6 Jahren Verfahrenszeit die Restschuldbefreiung. Allerdings müssen Sie die vom Gesetzgeber benannten Pflichten und Obliegenheiten innerhalb der 6 Jahre erfüllt haben. Zum Beispiel müssen Sie alle Gläubiger benennen, alle vorhandenen Vermögenswerte offen legen, müssen jeden Wohnsitzwechsel und jede Veränderung Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation und Ihres Familienstandes dem Insolvenzgericht während der 6 Jahre unverzüglich melden, sobald sie also von der Veränderung wissen. Zudem gibt es Schulden, die nicht restschuldbefreiungsfähig sind, sogenannte „ausgenommene Forderungen“. Das sind Forderungen, die aus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten entstanden sind wie Geldstrafen und Bußgelder oder Schadensersatzforderungen. Diese sind auch nach der Restschuldbefreiung noch da und zu bezahlen. Außerdem kostet das Insolvenzverfahren Geld. Die Verfahrenskosten werden auf Antrag gestundet, müssen aber, wenn Sie im Laufe der 6 Jahre nicht aus Ihrem Vermögen oder pfändbaren Einkommen bezahlt wurden, von Ihnen zurück bezahlt werden. Dies kann in Raten geschehen, die man mit der Gerichtskasse vereinbart. Wenn man in vier Jahren nicht in der Lage ist, die Kosten zu bezahlen, werden auch die Gerichtskosten erlassen. Dann sind Sie schuldenfrei!

Leserfrage: Ich bin arbeitslos und habe Schulden. Kann ich trotzdem Verbraucherinsolvenz beantragen?

Christiane Mahr: Grundsätzlich können Sie - auch wenn Sie keine Arbeit haben,- Verbraucherinsolvenz beantragen. Allerdings gibt es die sogenannte Erwerbsobliegenheit in der Insolvenz. Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie arbeitsfähig sind, Vollzeit arbeiten gehen müssen. Wenn Sie keine Arbeit haben, müssen Sie sich um eine solche bemühen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 19. Mai 2011 ( IX ZB 224/09) entschieden, dass man sich arbeitssuchend melden muss und 2- bis 3-mal in der Woche bewerben muss. Diese Bewerbungen muss man nachweisen können, wenn danach gefragt wird.Wenn Sie in Rente oder erwerbsunfähig sind, unterliegen Sie nicht dieser Arbeitspflicht. Das Gleiche gilt für Mütter oder Väter, die ihre Kinder betreuen müssen. Auch hier hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr keine Erwerbsobliegenheit besteht. Alles andere richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, kann also sehr unterschiedlich vom zuständigen Insolvenzgericht bewertet werden ( BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 139/07).

Leserfrage: Mein 16-jähriger Sohn kommt mit seinem Geld nicht klar. Jetzt beginnt er eine Lehre und braucht ein Girokonto. Ich befürchte, dass er dann das Konto überzieht. Was kann ich tun?

Helmut Peters, Schuldnerberater: Solange ihr Kind noch nicht 18 Jahre alt ist, kann er das Konto nicht rechtswirksam überziehen. Eine Überziehung setzt bei Minderjährigen die Genehmigung der Eltern und des Vormundschaftsgerichts voraus. Sie sollten Ihrem Sohn raten, ein Konto auf Gruthabenbasis einzurichten. Bei dieser Kontoart ist eine Überziehung nicht möglich.

Leserfrage: Ich habe für einen Freund einen Handyvertrag abgeschlossen, er zahlt aber nicht, wie es vereinbart war. Was kann ich tun?

Helmut Peters: Wer den Vertrag abgeschlossen, also unterschrieben hat, muss auch zahlen, unabhängig davon, ob Sie den Vertrag für sich selbst abgeschlossen haben oder für jemand anderen. Sie haben zwar einen Ausgleichsanspruch, den Sie aber im Zweifel juristisch nicht durchsetzen können. Diese Art der „Gefälligkeitsschulden“ kommt aus Sicht der Schuldnerberatung immer häufiger bei jungen Erwachsenen vor. Sei es, dass sie Verträge für ihre Eltern, Geschwister oder den Freund, die Freundin abschließen, weil diese aufgrund einer negativen Schufa keinen Vertrag mehr bekommen. „Bei Geld hört die Freundschaft auf“ sagt ein Sprichwort — dies beherzigen aber nur wenige Menschen. Oft spielt natürlich ein moralischer Druck eine Rolle, aber besser ist es, rechtzeitig „Nein“ zu sagen, als hinterher auf Schulden hängen zu bleiben.

Leserfrage: Ein Inkassobüro hat mir mit Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und Haft gedroht. Muss ich ins Gefängnis, weil ich meine Schulden nicht bezahlen kann?

Friedel Zenke, Schuldnerberater: Nein! Nur wenn sie sich weigern die Eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abzugeben. Der Gläubiger kann vom Schuldner der seine Schulden nicht bezahlt verlangen, dass er seine Vermögenswerte offenlegt. Damit will er herausfinden, ob der Schuldner noch pfändbares Vermögen besitzt. Wenn sie sich also weigern sich zu offenbaren und ihre Angaben zu beeiden, können sie auf Antrag des Gläubigers bis zu einem halben Jahr inhaftiert werden. Der Haftbefehl wird von einem Richter ausgestellt und vom Gerichtsvollzieher vollstreckt. Durch die Inhaftierung sollen sie nur gezwungen werden ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Die Haft wird deshalb sofort aufgehoben, wenn sie dies getan haben. Übrigens: Ihre Schulden werden durch die Inhaftierung nicht getilgt.

Leserfrage: Bei meinem Arbeitgeber ist eine Lohnpfändung eingegangen. Erhält der Gläubiger nun meinen ganzen Lohn?

Friedel Zenke: Nein! Wie viel ihr Arbeitgeber dem Gläubiger überweisen muss, ist gesetzlich in der Zivilprozessordnung geregelt. Darin ist bestimmt, dass ein Teil ihres Einkommens unpfändbar ist. Ihnen muss immer das zum Leben Nötigste verbleiben. Deshalb ist die Höhe des unpfändbaren Einkommens abhängig von der Zahl Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen und der Höhe ihres bereinigten Nettoeinkommens. Die Höhe des Einkommens, das ihnen mindestens verbleiben muss, wird vom Gesetzgeber alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst und beträgt seit dem 1. Juli dieses Jahres 1028,89 Euro, wenn Sie keine Unterhaltspflichten haben.

Leserfrage: Wegen Kurzarbeit sind bei mir Mietrückstände entstanden. Mein Vermieter hat mir fristlos gekündigt und Räumungsklage angedroht. Wie kann ich meine Wohnung retten?

Friedel Zenke: Sie sollten sofort beim zuständigen Sozialamt Ihrer Stadt vorsprechen und die Übernahme Ihrer Mietschulden als Darlehen oder als Zuschuss beantragen. Die Stadt kann Ihnen in bestimmten Fällen helfen, Ihre Mietrückstände auszugleichen. Das Sozialamt prüft dann unter anderem, ob Sie die Miete in Zukunft aus Ihrem eigenen Einkommen wieder zahlen können. Den Vermieter sollten Sie darüber informieren, dass Sie die Übernahme der Mietrückstände beantragt haben.

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