Steuererklärung 2014 — noch ist es nicht zu spät
Für viele ist sie ein Muss. Anderen ist es freigestellt, eine Steuererklärung einzureichen. Warum sich der Aufwand in der Regel trotzdem lohnt, erfahren Sie im Folgenden.Düsseldorf. Die jährliche Steuererklärung ist eine unliebsame Aufgabe — in der Regel jedoch eine gut bezahlte.
Durchschnittlich 860 Euro bekommen Arbeitnehmer dem Bund der Steuerzahler zufolge vom Fiskus zurück, wenn sie sich dem Papierkrieg stellen. Wer also rund vier Stunden für die Steuererklärung einplant, kommt so auf einen satten Stundenlohn von 215 Euro.
Nicht jeder Steuerzahler ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Arbeitnehmer, die das gesamte Jahr über bei nur einem Arbeitgeber angestellt sind und ausschließlich Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit beziehen, haben ihre Steuerschuld am Ende des Jahres bereits mit der Lohnsteuer abgegolten. Eine Steuererklärung wird nur dann verbindlich, wenn ein Arbeitnehmer Nebeneinkünfte oder Lohnersatzzahlungen von mehr als 410 Euro pro Jahr bezogen hat, im Steuerjahr bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt war oder ein Freibetrag auf der Steuerkarte steht. Ist ein Arbeitnehmer von der Pflicht einer Steuererklärung befreit, kann er diese dennoch freiwillig einreichen.
Abgabefristen im Auge behalten Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, muss dem zuständigen Finanzamt alle relevanten Unterlagen fristgerecht zukommen lassen. Allgemeine Abgabefrist jedes Steuerjahrs ist der 31. Mai des Folgejahres. Wird hingegen ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hinzugezogen, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember. Wer also noch die Erklärung für das Steuerjahr 2013 einreichen muss, hat noch bis zum Jahresende Gelegenheit dazu. Noch großzügiger verhält es sich mit der freiwilligen Abgabe der Steuererklärung. Diese kann noch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des relevanten Steuerjahres beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2013 ergibt sich bei freiwilliger Abgabe somit eine Frist bis zum 31. Dezember 2017. Eine Übersicht der Abgabefristen der vergangenen vier Jahre findet sich unter www.sparwelt.de.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Bei der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung rücken vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in den Mittelpunkt. Als Sonderausgaben können Kosten, die in die private Lebensführung fallen, abgesetzt werden. Mögliche Erstattungen können durch Unterhaltszahlungen, Berufsausbildungskosten, Spenden und Mitgliedsbeiträge oder Vorsorgeaufwendungen erzielt werden. Um diese Posten steuerrechtlich geltend machen zu können, empfiehlt sich das Sammeln von Quittungen. Der Pauschbetrag für Sonderausgaben liegt mit 36 Euro jedoch sehr niedrig.
Als außergewöhnliche Belastungen können beispielsweise Krankheitskosten, Scheidungs- oder Bestattungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Es können jedoch nur Belastungen geltend gemacht werden, die die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Diese wird anhand des Einkommens, des Familienstandes und der Anzahl der Kinder individuell berechnet. Ob diese zumutbare Belastung bei Krankheitskosten tatsächlich selber getragen werden muss, wird derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) geprüft.