Arbeitslos: Die Altersvorsorge ist geschützt

Riester-, Betriebs- und Basisrenten dürfen nicht verwertet werden.

Düsseldorf. Bei Arbeitslosigkeit stellt sich häufig die Frage, inwieweit Altersvorsorgeverträge verwertet werden müssen, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Riester-Rente, Betriebsrente und Basisrente (Rürup-Rente) - müssen im jeweils bundesgesetzlich geförderten Umfang bei Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden. Alle anderen Lebens- und Rentenversicherungen sind nur zu verwerten, wenn bestimmte Freibeträge überschritten sind und eine Verwertung wirtschaftlich zumutbar ist.

Unwirtschaftlich und damit unzumutbar ist es bei Lebensversicherungen, wenn die Auszahlung bei Vertragsauflösung um mehr als zehn Prozent geringer ausfällt als die bis dahin eingezahlten Beiträge. Als Freibetrag gibt es für die private Altersvorsorge einen Betrag von 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16 250 Euro.

Der Freibetrag gilt für Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und für jegliche Form der Altersvorsorge, zum Beispiel für Lebensversicherungen. Maßgebend ist aber für den Schutz bei allen Anlageformen, dass deren Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen sein muss. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein.

Dies muss aus der Vereinbarung eindeutig hervorgehen. Ist der Betroffene hingegen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, gilt grundsätzlich das gleiche. Allerdings ist das Altersvorsorgevermögen auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn es den Freibetrag übersteigt und der Nachweis erbracht wurde, dass diese Vermögensgegenstände klar erkennbar der Alterssicherung dienen (z.B. durch Vorlage einer Police). In diesen Fällen bleibt das diesbezügliche Vermögen unabhängig von der Höhe unberücksichtigt.

Für beide Personenkreise gibt es zusätzlich für sonstige Vermögen einen sogenannten Grundfreibetrag. Dieser beträgt für ab 1948 geborene 150 Euro pro Lebensjahr, maximal jedoch 9750 Euro. Vor 1948 Geborene erhalten hier einen höheren Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr, maximal 33800 Euro. Hinzu kommt ein fester Freibetrag von 750 Euro für Anschaffungen. Ein 40-Jähriger kann so zum Beispiel neben der Altersvorsorge noch 6750 Euro Bargeld besitzen. Bei Hartz IV gelten andere Regeln.

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