BGH nimmt Reinigungen in die Pflicht - welche Klauseln unwirksam sind

Bundesgerichtshof erklärt oft verwendete Klauseln für unwirksam, weil sie den Kunden benachteiligen.

Karlsruhe. Das Sakko ist verschwunden, die Bluse verwaschen, die Hose eingelaufen. Zwischen Textilreinigung und Kundschaft kommt es immer wieder zum Streit. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Machtwort gesprochen: Der Praxis vieler Anbieter, ihre Haftung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu begrenzen, wird ein Riegel vorgeschoben. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Textilreinigungsverband.

In den von den Reinigungen verwendeten Klauseln hieß es:

„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Höhe des Zeitwerts.“

Der Haken an der Sache: Den Zeitwert berechnen die Reinigungen nach der „Zeitwerttabelle für Textilien und Leder“. Dabei legen sie einen Prozentsatz des Anschaffungswertes zugrunde.

Den Anschaffungswert als Grundlage für die Berechnung zu nehmen, sei nicht gerecht, beklagten die Verbraucherschüzer: Nach der Zeitwerttabelle zahle eine Reinigung für den Verlust eines mehr als vier Jahre alten Abendkleids nur 5 bis 20 Prozent des Anschaffungspreises. Bei einem Anzug, der 500 Euro gekostet hat, wären das gerade mal 25 bis 100 Euro. Der Anschaffungspreis sei der falsche Maßstab, weil der Wiederbeschaffungspreis nach ein paar Jahren deutlich darüber liegen könne. Dieser Argumentation folgte auch der BGH.

Und er gab den Verbraucherschützern auch im Fall einer weiteren Klausel Recht. Hierbei geht es um den Normalfall, dass der Kunde dem Textilreiniger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Nach dieser Klausel wurde bislang bei fahrlässiger Beschädigung die Haftung der Reinigung auf das 15-Fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Der Kunde konnte bei Beschädigung eines edlen Mantels, dessen Reinigung zwölf Euro kostet, maximal 180 Euro Schadensersatz verlangen. Der BGH dazu: Der Reinigungspreis ist kein tauglicher Maßstab für die Begrenzung der Haftung, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation steht. Konsequenz: Der Kunde muss wegen der Unwirksamkeit der AGB so gestellt werden, wie er ohne den Schaden stände. Eine Begrenzung auf das 15-Fache des Bearbeitungspreises muss er sich nicht gefallen lassen.

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