Von Daniel Neukirchen
Tauschen, umwandeln, abspielen: Ein Anwalt für Urheberrecht erläutert Gefahren und Grauzonen im Internet.
Einmal Probewohnen hinter Gittern: Die Filmindustrie geht mit öffentlichkeitswirksamen Kampagnen gegen Raubkopierer vor.
Düsseldorf. 350 Euro für die Mitgröhl-Single „Das rote Pferd“ von Markus Becker oder 956 Euro für den Kinofilm „Die Päpstin“? Diese unglaublichen Summen müssen Verbraucher unter Umständen zahlen, wenn sie die Werke illegal im Internet heruntergeladen haben.
Früher schien alles erlaubt, jetzt wird massiv abgemahnt
Nachdem in der Frühzeit der Internettauschbörsen im Netz alles erlaubt schien, sind die Nutzer nun verunsichert. Tauschbörsen, Sharehoster, Streaming und konvertierte Youtube-Videos – was ist legal, und wann droht unangenehme Post?
Rechtsanwalt Matthias Hechler leitet eine Spezialkanzlei gegen Abmahnungen im Urheberrecht. Er erklärt, was in Sachen Internet und Urheberrecht erlaubt ist und wo Gefahr droht. Tauschbörsen: Offensichtlich urheberrechtlich geschütztes Material aus Tauschbörsen herunterzuladen, ist riskant. So gut wie alle Mandanten, die Anwalt Hechler betreut, werden genau aus diesem Grund mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert. Das Problem: Beim Filesharing lädt der Nutzer nicht nur Daten herunter, sondern verbreitet diese auch gleichzeitig weiter.
Das Bereitstellen von geschützten Inhalten wird massiv verfolgt. „Die Post kommt bereits nach zwei bis drei Monaten“, sagt der Jurist. Die abmahnenden Kanzleien verlangen in der Regel rund 400 Euro für ein Lied, bis zu 1000 Euro für ein Album oder einen Film, der illegal heruntergeladen wurde. Hechler rät, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterschreiben und sich Rechtsbeistand zu suchen. Es sei allerdings schwierig für einen Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Das muss er nämlich. „Es gilt die Anschlussinhaberhaftung“, sagt Hechler.
Sharehoster: Sharehoster, wie etwa die kürzlich geschlossene Plattform Megaupload, sind Dienste, bei denen die Nutzer Daten ins Internet laden können. Trotz gewisser Vorkehrungen der Betreiber liegt hier noch illegal kopiertes Material im Netz. Das Herunterladen von geschützten Inhalten ist seit 2008 verboten, doch zurzeit werden diese Fälle in der Regel nicht verfolgt. Doch Hechler warnt: „Experten arbeiten daran, dass auch die Verfolgung von Downloads möglich wird.“
„Raubkopierer sind Verbrecher“ – mit diesem Slogan begann der Befreiungsschlag der Filmindustrie gegen illegale Raubkopien im Internet. Seit 1998 bot die Internettauschbörse Napster, später Nachfolger wie eDonkey und Kazaa, schier endlose Möglichkeiten in Sachen Tauschen und Herunterladen von Musik, Filmen und Software. Die Nutzer tauschten vor allem urhebergeschütztes Material. In der Anfangsphase des „Fileshare“-Zeitalters galt das noch als Kavaliersdelikt, Nutzer wurden rechtlich nicht verfolgt.
Am 25. Mai 2004 schockte ein Urteil des Amtsgerichts Cottbus die Szene: Ein Kazaa-Nutzer wurde erstmals wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht verurteilt. Ein Verbrecher? Nein – der Mann, der mindestens 272 urhebergeschützte Werke heruntergeladen hatte, wurde zur Zahlung von 400 Euro verurteilt. Ein Verbrechen ist jedoch eine Straftat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist.
Das illegale Teilen oder Downloaden von Filmen und Liedern im privaten Rahmen hat meistens keine strafrechtlichen Konsequenzen – wird aber häufig mit empfindlichen Strafen seitens der Film- und Musikindustrie bedacht. Es besteht also ein zivilrechtlicher Anspruch. Für die Beklagten ist das jedoch finanziell betrachtet in der Regel das größere Übel.
Streaming: Serien und Filme lassen sich auf einschlägigen Seiten im Internet per „Stream“, also in einem Video, das direkt geladen wird, angucken. Legale Seiten wie „myspass.de“ finanzieren sich durch Werbung. Lange Zeit war unklar, ob das Streamen von illegalen Inhalten auch ein Download – und somit illegal – ist. Ein jüngstes Urteil hat den Sachverhalt jedoch geklärt: Streaming zählt als Download.
Youtube-Konverter: Im Internet sind legale Programme erhältlich, mit denen sich Youtube-Videos auf dem PC speichern oder zu einer MP3-Datei umwandeln lassen. Viele Nutzer nutzen diese Möglichkeit, um so beispielsweise ein offizielles Musikvideo in eine Datei für den MP3-Player umzuwandeln. „Das ist eine rechtliche Grauzone“, erklärt Hechler. Die Auswahl an Musikstücken wird jedoch immer begrenzter, weil Youtube geschütztes Material aus der Videosammlung verbannt.

