Glatteisunfall: Wer alles zahlen muss

Rutscht einer aus, kommt meist die Haftpflichtversicherung für die Folgen auf.

Düsseldorf. Das Winterwetter, das uns seit Wochen im Griff hat, lässt nicht nur die Streudienste verzweifeln, auch Hausbesitzer kämpfen mit den Folgen. Schließlich sind sie dafür verantwortlich, dass vor ihrem Haus die Gehwege von Glatteis und Schnee befreit werden.

Doch wer haftet, wenn ein Passant trotzdem fällt? Schließlich können hier zum Teil irreparable Schäden entstehen, die nicht nur hohe Behandlungskosten, sondern unter Umständen auch hohe Schmerzensgeld- und Unterhaltszahlungen mit sich bringen.

Um das zu klären, ist erst einmal die Ursache wichtig. Hat der Hausbesitzer wissentlich auf die Räumung verzichtet, kann er haftbar gemacht werden. Keine Versicherung trägt die Kosten. Hat der Eigentümer den Weg nicht genügend gestreut, kommt die sogenannte Gebäudehaftpflichtversicherung für die Schäden auf.

Diese Versicherung benötigt aber nur ein Hausbesitzer, der nicht in seinem Haus wohnt. Tut er dies doch, genügt ihm eine private Haftpflichtversicherung. Wichtig ist: Beide Versicherungen zahlen nur, wenn keine Absicht nachgewiesen werden kann.

Wer seine Räumpflicht an die Mieter seines Hauses abgibt, und diese ihrer Räumpflicht nicht nachkommen, ist muss trotzdem der Vermieter haften. Denn er muss seiner Aufsichtspflicht nachkommen und kontrollieren, ob die Bürgersteige vorm Haus von Schnee und Eis befreit sind.

Welche Wege geräumt werden müssen, ist übrigens festgelegt: In erster Linie muss man den Eingangsbereich sowie die Gehwege vor dem Haus vom Schnee befreien und dort streuen. Hier reicht es aus, wenn ein Streifen von ein bis 1,20 Meter Breite geräumt wird, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbei können.

Bei einem Zugang zu einer Wohnung oder einem Parkplatz, der nur selten und ausschließlich von Fußgängern benutzt wird, reicht eine Breite von etwa einem halben Meter aus. Die Winterpflichten beginnen im Regelfall morgens um 7 Uhr und enden abends um etwa 21 Uhr. Die genaue Zeit legt jeweils die Gemeindeordnung fest. Außerhalb der üblichen Verkehrszeiten besteht keine Streupflicht.

Geht jemand also um 6 Uhr zur Arbeit, hat er im Falle eines Unfalls kein Anspruchsrecht. Die Streupflicht entfällt, wenn bei andauerndem Schneefall das Streuen zwecklos wäre. Beruhigt sich das Wetter wieder, müssen die Wege wieder frei gemacht werden.

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