Konto: Schutz vor Pfändung

Recht: Am 1. Juli tritt eine neue Regelung in Kraft. Fast 1000 Euro werden monatlich vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt.

Köln. Konto gepfändet, keine Miete mehr: Hunderttausende geraten jährlich in diesen Teufelskreis. Am 1. Juli 2010 soll damit Schluss sein. An diesem Tag tritt ein neuer Pfändungsschutz in Kraft, mit dem gleichzeitig das Pfändungsschutzkonto - genannt "P-Konto"- eingeführt wird. Auf diesem Konto bleibt ein Guthaben von 985,15 Euro pro Kalendermonat vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt.

Marius Stark, Koordinator der Schuldnerberatung des Deutschen Caritasverbandes, skizziert wesentliche Vorteile für Verbraucher: "Sie bekommen Geld ausbezahlt ohne den dafür bisher erforderlichen Entscheid des Vollstreckungsgerichts."

Einen weiteren Vorteil nennt das verantwortliche Bundesjustizministerium: "Kündigungen wegen des Zugriffs von Gläubigern werden in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen vorkommen." Derzeit ist das gängige Praxis, so dass die Betroffenen vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen sind. Das will das neue Gesetz verhindern. Ein Girokonto, so das Ministerium auf seiner Internetseite zur Reform der Kontopfändung, sei Voraussetzung "für die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben". Laut dem Gesetz hat jeder Bankkunde vom 1. Juli an Anspruch darauf, sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Voraussetzung dafür ist, dass er das mit dem Geldhaus vereinbart und das Konto im Plus ist. Jeder Verbraucher darf nur ein Pfändungsschutzkonto besitzen und muss es als Einzelkonto führen.

Kindergeld ist von der Pfändung ebenso ausgenommen wie etwa der Zuschuss für Klassenfahrten. So kann der Freibetrag noch deutlich steigen - auch dann, wenn der Kontoinhaber zum Beispiel unterhaltspflichtig ist. Dann gelten, abhängig von der Zahl der Unterhaltspflichten, im Prinzip Summen zwischen 1355,91 Euro und 2182,15 Euro, die die Bank automatisch berücksichtigt. Wer einen höheren Grundbetrag schützen lassen will, muss diesen Bedarf laut Gesetz dem Geldinstitut nachweisen.

Das geht unbürokratisch mit einem Musterformular. Die BAG-SB und der Zentrale Kreditausschusses der Banken und Sparkassen (ZKA) haben zusammen einen Vordruck erarbeitet - er steht derzeit nur im Internet zum Herunterladen bereit.

Laut dem Bundesjustizministerium sind Arbeitgeber, Familienkassen oder Träger von Sozialleistungen zum Ausfüllen des Papiers berechtigt, darüber hinaus Schuldnerberatungsstellen. Der bis dato vorgeschriebene Gang zum Vollstreckungsgericht fällt weg.

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