Kurzarbeit: Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Wer frühzeitig einen Nebenjob annimmt, bekommt das verdiente Geld nicht angerechnet.

Düsseldorf. Die aktuelle Wirtschaftskrise hat die Kurzarbeit auf Rekordwerte anwachsen lassen. Worauf sollten Betroffene achten und welche Fallstricke gibt es?

Arbeitsrecht: Ernst S., ein Kunststoffschweißer aus Dresden, soll ab Anfang Mai in Kurzarbeit gehen. Viele Varianten sind dabei denkbar. Im Fall von Ernst S. wird die Arbeitszeit ein halbes Jahr lang halbiert - von 40 auf 20 Stunden. Kurzarbeit bedeutet für ihn zunächst: Weniger Arbeit und weniger Lohn.

Die Arbeitsagenturen gleichen zwar den Einkommensverlust durch Kurzarbeitergeld teilweise aus, und auch sein Arbeitgeber zahlt einen Ausgleichsbetrag, "doch selbstverständlich handelt es sich damit um einen Eingriff in den Arbeitsvertrag", sagt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Felser. Im Prinzip gilt: Arbeitnehmer müssen mit der Kurzarbeit einverstanden sein.

Ankündigungsfristen: Ernst S. hat sehr frühzeitig von der Kurzarbeit erfahren - und ist damit einverstanden. Firmen, die ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken möchten, müssen dies den Betroffenen gegenüber in der Regel vorher ankündigen. Je nach Tarifvertrag gibt es dabei unterschiedliche Ankündigungsfristen.

Nebenjob: Die frühzeitige Ankündigung ist für die betroffenen Arbeitnehmer auch deshalb wichtig, weil sie dann oft noch Zeit haben, sich rechtzeitig einen Nebenjob zu suchen. Wird eine Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen, so darf die Vergütung daraus nicht aufs Kurzarbeitergeld angerechnet werden (Paragraf 179 Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs III). Ernst S. etwa hat ab Mitte April einen Nebenjob als Zeitungsverteiler gefunden. Durch die 400 Euro, die er hierbei monatlich hinzuverdient, wird sein Einkommensausfall in der Kurzarbeit ausgeglichen. Wird der Nebenjob dagegen erst während der Kurzarbeit aufgenommen, so wird das Nebeneinkommen angerechnet und das Kurzarbeitergeld gekürzt.

Arbeitslosengeld-Anspruch: Ob der Arbeitsplatz von Ernst S. durch die Kurzarbeit gesichert werden kann, steht in den Sternen. Wichtig: Durch Kurzarbeit werden seine Arbeitslosengeld-Ansprüche nicht verbraucht. Im Gegenteil: Wer kurzarbeitet, erwirbt neue Ansprüche auf die Versicherungsleistung der Arbeitsagenturen.

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