Lebensmittel: Auf die Rückseite der Verpackung achten

Verbraucher sollten sich vor den Tricks der Hersteller schützen.

Frankfurt. Ansprechende Aufmachung, wohlklingende Bezeichnung: So versuchen Lebensmittelhersteller immer wieder, Kunden zu ködern. „Schauen Sie sich das Produkt vor dem Kauf genau an, sehen Sie sich die Zutatenliste an“, rät Andrea Schauff von der Verbraucherzentrale Hessen. Hilfreich sind kritische Fragen wie diese: „Sind Informationen zu finden, die verständlich und zuzuordnen sind? Wie lautet die genaue Verkehrsbezeichnung des Produkts?“

Diese Bezeichnung sei wichtig, weil ein Produkt nicht nur einen Fantasienamen wie „Crispy Chicken“ tragen darf, sagte die Ernährungsexpertin. So verberge sich hinter der nach natürlich gewachsenem, kross gebratenen Huhn klingenden Ware etwa „Hähnenbrustfleisch zusammengefügt, paniert...“. „Das entspricht also Formfleisch — und das hört sich nicht mehr so lecker an“, erläuterte Schauff.

Ähnliches gelte für ein „frisches Erdbeergetränk“, das sich bei genauerem Hinsehen als „Mixgetränk mit Erdbeergeschmack“ entpuppen kann. „Geschmack“ stehe meist nur für Aroma, nicht für die dazugehörige echte Frucht. Am besten ignorieren Verbraucher also die Worte und Bilder auf der Vorderseite von Lebensmittelverpackungen und schauen sich vor dem Kauf als erstes die Rückseite an.

Die Verbraucherzentralen geben in ihrem Ratgeber „Lebensmittel-Lügen“ Beispiele für Angaben und Abbildungen, die in die Irre führen können. So lässt ein Foto auf der Packung vielleicht das Wasser im Mund zusammenlaufen, es muss aber nichts mit dem Inhalt zu tun haben.

Denn findet sich an oder neben der Abbildung der kleingedruckte Hinweis „Serviervorschlag“, können Zutaten gezeigt werden, die nicht im Produkt enthalten sind. Ein Frischkäse „mit Ziegenmilch“ sei eben nicht dasselbe wie einer „aus Ziegenmilch“, betonen Verbraucherschützer.

Auch bei der Werbung mit regionaler Herkunft sollten Verbraucher skeptisch sein, so Schauff. „Es gibt keinerlei rechtliche Regelung, wer wie damit werben darf.“

Die Verbraucherschützerin weist zudem darauf hin, dass die Zutatenliste zwar angibt, was wirklich im Produkt steckt, dass es hier aber auch Ausnahmen gibt: Alkohol kann sich als Trägerstoff oder Lösungsmittel von Aromen im Lebensmittel verbergen. Darauf muss der Hersteller dann nicht hinweisen. Der versteckte Alkohol kann jedoch ein Problem für Alkoholkranke sein, die schon bei geringsten Mengen rückfällig werden könnten. dpa

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