Preisnachlass bei langem Warten aufs Essen

Die Rechnung kommt nicht, der Kellner bringt Currywurst statt Steak — das muss der Gast nicht schlucken.

Berlin. Das Essen im Restaurant war gut, jetzt quengeln die Kinder und wollen heim. Der Gast bittet um die Rechnung. Doch die lässt länger auf sich warten als die Mahlzeit dauerte. Darf er nun einfach gehen? Die Antwort: Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Kein Gast muss länger als 30 Minuten auf die Rechnung warten. Bevor er aber aufsteht und geht, sollte er in der Regel mindestens drei Mal laut und vernehmlich danach gefragt haben und beim Aufbruch Name und Anschrift im Lokal hinterlegen.

Dann schickt der Wirt die Rechnung nach. „Wenn der Kellner nicht kommt, befindet sich der Wirt juristisch gesehen im Annahmeverzug. Das befreit den Gast nicht von der Zahlung“, erläutert Jürgen Benad vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband.

Endloses Warten aufs Essen kann derweil das Portemonnaie schonen. Bei einem einfachen Mahl genügt etwa eine gute halbe Stunde, um 30 Prozent von der Rechnung abzuziehen.

Mehrgängige Menüs schließen normalerweise eine längere Geduldsprobe ein. Bei Getränken halten Juristen eine Wartezeit von rund 20 Minuten für angemessen, um die Rechnung dann ebenfalls um 20 bis 30 Prozent zu kürzen (Landgericht Karlsruhe, Az.: 1 S 196/02, Amtsgericht Hamburg, Az.: 20 a C 275/73).

Für das Warten auf den reservierten Tisch können bis zu 30 Minuten zumutbar sein, bevor der Gast Schadenersatz — etwa für seine Anfahrt — verlangen kann. Umgekehrt darf ihn das Restaurant zur Kasse bitten, wenn er trotz Reservierung zu Hause bleibt. Der Wirt muss jedoch nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist (Landgericht Kiel, Az.: 8 S 160/97).

Ungeduldige sollen wachsenden Durst, Appetit und Unmut deutlich machen, empfiehlt Jürgen Benad. Zum Beispiel mit der klaren Ansage „In zehn Minuten hätte ich gerne das Essen, sonst gehe ich.“ Die Küche erhält damit eine angemessene Frist, doch noch zu Potte zu kommen.

Die Speisekarte kommt einer unverbindlichen Einladung nahe. Der Wirt hat keine Pflicht, jedes Gericht auch aufzutischen. Vom Ärger abgesehen bleibt es folgenlos, wenn der Service mitteilt, dass es keine Steaks mehr gebe. Liegt statt des georderten Schnitzels eine Currywurst auf dem Teller, wurde das Falsche aufgetischt. Der Kunde hat ein Recht auf Umtausch.

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