Schwarzarbeit — ein Risiko für beide Seiten

Der Bundesgerichtshof nimmt Auftragnehmer wie -geber ins Visier. Wer betrügt, hat keinerlei Ansprüche mehr.

Schwarzarbeit — ein Risiko für beide Seiten
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Karlsruhe. Ob Handwerker oder Putzhilfe: Wer sich künftig auf Schwarzarbeit einlässt, geht ein großes Risiko ein. Das gilt für Auftraggeber wie für den Beauftragten gleichermaßen. Denn auch Schwarzarbeiter haben keinerlei Anspruch auf die Entlohnung ihrer Arbeit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden.

Ein Handwerksbetrieb hatte den Eigentümer mehrerer Reihenhäuser verklagt. Das Unternehmen hatte dort für insgesamt 18 800 Euro Elektroinstallationen erledigt. 5000 Euro davon sollten bar und ohne Rechnung bezahlt werden — so die Vereinbarung. Den Gesamtbetrag hat die Handwerksfirma jedoch nie gesehen. Im vergangenen Jahr hatte bereits das Oberlandesgericht Schleswig die Klage zurückgewiesen.

Damit stellte sich das OLG gegen ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1990. Die Richter entschieden damals, dass Schwarzarbeiter zumindest einen Anspruch auf Ersatz des Wertes ihrer Arbeit haben. Vor dem Hintergrund des Schwarzarbeitergesetzes von 2004 änderte der BGH seine Ansichten nun. Wichtige Fragen und Antworten:

Schwarzarbeit liegt unter anderem vor, wenn Löhne oder Honorare nicht versteuert werden. Das Geld wird dann zumeist in bar gezahlt, an das Finanzamt wird keine Steuer abgeführt. Von Schwarzarbeit spricht man auch, wenn Sozialabgaben nicht korrekt abgeführt werden.

Schwarzarbeit kostet den Staat Milliarden und ist verboten. So schätzt etwa allein der Baugewerbeverband Schleswig-Holstein, dass dem Bundesland jährlich rund zehn Milliarden Euro Schaden entstehen. Nach dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ von 2004“ ist Schwarzarbeit strafbar. Wer also wie in dem vom BGH entschiedenen Fall schwarz Elektroinstallationen in einem Haus vornimmt, dem droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialabgaben. Arbeitet ein Hartz-IV-Empfänger schwarz, droht ihm eine Strafe wegen Sozialbetruges.

Ihr Vertrag über die vereinbarte Schwarzarbeit ist unwirksam. Denn er verstößt gegen das Gesetz. Selbst wenn nur ein Teil des vereinbarten Lohns schwarz bezahlt werden soll wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, ist dem Urteil zufolge sogar der ganze Vertrag unwirksam und nicht nur der „schwarze“ Teil.

Aus dem Vertrag kann der Handwerker keinen Anspruch auf Bezahlung herleiten. Darüber hinaus hat der Schwarzarbeiter dem Urteil zufolge keinerlei Ansprüche darauf, dass ihm der Wert seiner Arbeit ersetzt wird.

Das hat sich der BGH auch gefragt. Die Juristen sagen „unbillig“ dazu. Doch für den Vorsitzenden Richter war die Antwort an die Beteiligten klar: „Ihr stellt euch außerhalb des Gesetzes.“ Dann fänden auch keine „Billigkeitserwägungen“ statt.

Nein. Der BGH hat vergangenen August entschieden, dass der Auftraggeber bei schwarz ausgeführten Arbeiten keine Gewährleistungsansprüche hat. Das heißt er kann dann etwa keine Nachbesserung verlangen.

Die Problematik der Schattenwirtschaft ist vielschichtig. So schätzen das Tübinger Institut für angewandte Wirtschaftsforschung und die Universität Linz etwa, dass der Umfang der Schattenwirtschaft dieses Jahr sinken wird. Die Experten führen das auf das positive Wirtschaftswachstum zurück. Andererseits würde ein Mindestlohn das Volumen der Schattenwirtschaft erhöhen.

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