Steuerhinterziehung: Nicht nur den Großen droht Strafe

Die Devise „Ich kann’s ja mal versuchen“ kann böse ins Auge gehen.

Düsseldorf. Die Steueraffäre Uli Hoeneß versetzt manch einen, der es mit der Steuererklärung nicht genau genommen hat, ins Grübeln: Soll ich mit einer Selbstanzeige reinen Tisch machen? Franz Plankermann, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Düsseldorf, räumt jedenfalls mit der laxen Einstellung manch eines Steuerzahlers auf, der nach der Devise, „Ich kann’s ja mal versuchen“ verfährt — und zum Beispiel bei den Werbungskosten zu viele Kilometer für den Weg zur Arbeit angibt. „Je nach krimineller Energie kann das entweder leichtfertige Steuerverkürzung und damit eine Ordnungswidrigkeit oder auch Steuerhinterziehung und damit eine Straftat sein.“

Auch könne es unterschiedlich bewertet werden, wer da versucht, zum Beispiel einen neuen Anzug als Werbungskosten abzusetzen. Steuerberater Plankermann: „Wenn das ein Steuerberater macht, kann das durchaus strafbar sein. Hingegen wird ein junger Mann, der soeben sein Philosophiestudium abgeschlossen hat und sich für ein Vorstellungsgespräch einen neuen Anzug zulegt, damit beim Finanzamt zwar auch nicht durchkommen. Aber eine vorsätzliche Steuerhinterziehung wird man ihm wohl nicht anhängen.“

Wer mit einer Selbstanzeige Sünden der Vergangenheit abräumen möchte, sollte wissen, dass er dann wirklich alle Karten auf den Tisch legen und auch sofort alles nachzahlen muss. Steuerlich gelte hier eine Frist von zehn Jahren. Strafrechtlich verjähren die Taten nach fünf Jahren. Zu dem nachzuzahlenden Betrag kommen noch 0,5 Prozent Zinsen pro Monat, also sechs Prozent Jahreszinsen.

Steuerexperte Plankermann kennt auch die Fälle, in denen sich jemand eher unabsichtlich im Netz der Steuerhinterziehung verfängt: „Man denke an die Witwe, die nach dem Tod des Mannes dessen Schwarzgeldkonto entdeckt. Sie kann nicht strafrechtlich für die Taten ihres Mannes zur Verantwortung gezogen werden. Aber wenn sie bei der nächsten Steuererklärung nicht klaren Tisch macht und auch die hinterzogenen Steuern nicht nachzahlt, kommt sie selbst rechtlich in Bedrängnis.“

Übrigens ist jemand, der die Steuererklärung über einen Steuerberater einreicht, nicht aus dem Schneider, was Steuerstraftaten betrifft. Eigene falsche Angaben muss man sich schon selbst zurechnen lassen. Plankermann, der auch stellvertretender Vorsitzender des Steuerberaterverbands ist, betont: „Wer Zweifel hat, ob eine Einnahme, zum Beispiel ein errungener Geldpreis, steuerpflichtig ist, kann nicht nur den Steuerberater fragen, sondern durchaus auch das Finanzamt ausdrücklich mit dieser Frage konfrontieren.“ Eine Einnahme zu verschweigen, sei jedenfalls nicht ratsam.

Auch eine möglicherweise strafbefreiende Selbstanzeige könne der Steuerzahler im Alleingang machen, doch hier rät Plankermann, dann doch lieber fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen: „Mit der Selbstanzeige korrigiert man ja gegebenenfalls alte Angaben, die zehn Jahre zurückliegen, und da muss man den Rechtsstand, geänderte Gesetze und neue Urteile der vergangenen zehn Jahre auf dem Schirm haben.“

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