Steuern - Elterngeld: Nachzahlung droht

Der Betrag, den die Familie bekommt, wird zu dem Gehalt des Verdieners addiert.

Düsseldorf. Seit 2007 können frisch gewordene Eltern das einkommensabhängige Elterngeld beantragen, wenn sie ihr Kind zu Hause betreuen möchten.

67 Prozent ihres bisherigen Nettoeinkommens, mindestens aber 300 und höchstens 1800 Euro stehen ihnen dann zu. Doch wer sich für die Betreuung des Nachwuchses entscheidet, sollte sich auf eine zum Teil hohe Steuernachzahlung gefasst machen.

"Für viele Eltern kann es mit dem Steuerbescheid ein böses Erwachen geben", sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Zwar ist das Elterngeld steuer- und sozialabgabenfrei, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet.

Aus dem so erhöhten Einkommen wird der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen - ohne Elterngeld - angewendet.

"Durch den erhöhten Steuersatz müssen die Betroffenen kräftig nachzahlen", sagt Rauhöft. Der NVL kritisiert diese Berechnung und fordert, die Mindest-Grenze von 300 Euro des ausgezahlten Elterngeldes künftig unberücksichtigt zu lassen. "Das damalige Erziehungsgeld von 300 Euro hatte keinen Einfluss auf die Steuer. Deshalb sollte es beim Elterngeld genauso sein."

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat nur ein Einkommen. Der arbeitslose Partner beantragt Elterngeld und erhält den Mindestbetrag von 300 Euro. Bis 2007 ist es so verlaufen, dass der Staat 300 Euro Erziehungsgeld zahlte, die auch keinen Einfluss auf die Steuer hatten.

Seit 2007 erhält der arbeitslose Antragsteller zwar ebenfalls 300 Euro Elterngeld, jedoch mit dem Unterschied, dass dieser Betrag auf das zu versteuernde Einkommen des Partners addiert wird. "Viele wissen gar nicht, dass eine Nachzahlung auf sie zukommt", berichtet Rauhöft. "Und die kann bei einem höherem Gehalt locker 1000 Euro oder mehr betragen." (s. Grafik)

Eltern können nicht viel tun, außer der Forderung des Finanzamts nachzukommen - dazu haben sie bis zu einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids Zeit. "Im absoluten Härtefall kann man eine Stundung beantragen. Beispielsweise, wenn nachgewiesen wird, dass man nicht zahlen kann", sagt der Steuerexperte. Das sei aber nicht der Alltag und die absolute Ausnahme.

Je höher das Nettogehalt in den vergangenen zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes ist, desto höher ist der Anspruch auf Elterngeld. Wird also ein Kind erwartet, sollte der Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, die Steuerklasse IV wählen, um die Abgaben zu senken. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller vorher in Steuerklasse V eingestuft war. "Dieser Wechsel wird auf jeden Fall akzeptiert.

Wer dagegen von Steuerklasse V in die III wechseln will, könnte abgelehnt werden und müsste so weiterhin hohe Abzüge zahlen." Rauhöft rät vor allem Geringverdienern, die eine Auszeit nehmen wollen, möglichst früh zu wechseln und den Freibetrag auf der Steuerkarte zu erhöhen:

"So steigt das Nettoeinkommen und damit auch das Elterngeld." Zwar erhöht sich durch mehr Elterngeld auch die Steuerlast, dafür hat man aber mehr Geld zur Verfügung.

Haben beide Ehepartner ein Arbeitseinkommen, können sie grundsätzlich zwischen den Kombinationen IV/IV und III/V wählen. In der Steuerklasse IV sind die Abzüge genau so hoch wie in Steuerklasse I bei Ledigen - die Kombination IV/IV ist daher für Partner mit annähernd gleichen Einkommen sinnvoll.

Paare mit deutlich unterschiedlichen Einkommen sollten dagegen die Kombination III/V wählen, wobei der besser Verdienende Klasse III mit weniger Abzügen, der andere V wählt. Die Steuerklasse kann bis zu zweimal im Jahr gewechselt werden. Beim zweiten Mal muss der Wechsel allerdings begründet werden. Das kann unter anderem der Antrag auf Elterngeld sein.

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