Was die Mietpreisbremse bedeutet

Auch in unserer Region gibt es Kommunen, in denen das Gesetz ab dem Jahr 2015 greifen könnte.

Was die Mietpreisbremse bedeutet
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Berlin/Düsseldorf. Justizminister Heiko Maas (SPD) hat die Gesetzesvorlage für die Mietpreisbremse fertiggestellt. 2015 soll das Gesetz in Kraft treten.

Bei der Wiedervermietung konnte der Vermieter bislang verlangen, was der Markt hergab. Künftig darf die Miete nach einem Mieterwechsel nur maximal zehn Prozent über der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ liegen. Das gilt aber nur für Gebiete „in angespannten Wohnungsmärkten“. Diese müssen von den Landesregierungen „für höchstens jeweils fünf Jahre“ ausgewiesen werden.

Es liegt nahe, dass die Mietpreisbremse für Neuvermietungen in solchen Gebieten angeordnet wird, in denen demnächst auch eine besondere Kappungsgrenze bei bestehenden Mietverhältnissen gelten soll.

Die Miete in einem bestehenden Mietverhältnis darf grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nur um maximal 20 Prozent steigen. Eine zugunsten des Mieters strengere Deckelung — maximal 15 Prozent in drei Jahren — gilt laut NRW-Verordnung voraussichtlich ab Mai in Gebieten mit Wohnungsknappheit: In unserer Region soll das zum Beispiel für Düsseldorf, Erkrath, Dormagen, Grevenbroich, Haan, Hilden, Kempen, Langenfeld, Meerbusch, Monheim, Neuss und Ratingen gelten. Hier liegt es nahe, dass das Land auch die Mietpreisbremse für Neuvermietungen ansetzt. Entschieden ist das jedoch noch nicht.

Die ortsübliche Vergleichsmiete, an der sich die Mietpreisbremse ausrichten soll, ist in aller Regel aus dem Mietspiegel ablesbar, den die Kommunen erstellen.

Ja. Von der Zehn-Prozent-Begrenzung ausgenommen sind Erstvermietungen von Neubauten. Auch „umfassend modernisierte Wohnungen“ bleiben außen vor. Dadurch soll der Anreiz zum Bau neuer Wohnungen erhalten bleiben. Zugleich wird in dem Gesetzentwurf klargestellt, dass bei Wiedervermietungen mindestens die Miete verlangt werden darf, die schon der Vormieter gezahlt hat, auch wenn sie mehr als zehn Prozent über der Vergleichsmiete lag. Um Missbrauch zu verhindern, sollen allerdings Mieterhöhungen unberücksichtigt bleiben, die im letzten Jahr vor dem Mieterwechsel zustande kamen.

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