Weihnachten: Frohes Fest fürs Scheidungskind

Eltern müssen klare Regeln vereinbaren, sonst hat der Nachwuchs Stress. Der Wunschzettel sollte gemeinsam durchgegangen werden.

Düsseldorf. Die zehnjährige Klara Müller (Name von der Redaktion geändert) wird Heiligabend in diesem Jahr wieder bei ihrer Mutter verbringen. Mittlerweile hat sie sich daran gewöhnt, nicht im Kreise der gesamten Familie zu feiern, sondern erst bei Mama und dann bei Papa.

Umgangsrecht: Die Mutter beziehungsweise der Vater, die Großeltern, Geschwister, Stief- und Pflegeeltern haben Umgangsrecht.

Häufigkeit: Der Gesetzgeber hat zur Häufigkeit der Besuche keine Richtlinie geben wollen. Wie oft man das Kind sehen darf, muss mit dem anderen Elternteil abgesprochen werden. In der Regel wird ein Umgangsrecht alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend gewährt, sowie ein Tag an Ostern, Weihnachten und unter Umständen einen Teil der Schulferien.

Kontakt: Beide Elternteile sind verpflichtet, dem Kind und dem anderen Elternteil ungestörten Kontakt zueinander zu ermöglichen. Die Gerichte haben entschieden, dass es für die Entwicklung des Kindes sehr wichtig ist, zu beiden Elternteilen regelmäßig Kontakt zu haben. Verhindert ein Elternteil dies, so liegt darin in aller Regel eine ernsthafte Gefahr für das Wohl des Kindes.

Besuchsrecht verweigern: Bei schwerwiegenden Gründen wie Missbrauch, Alkohol oder Drogen kann dem anderen Elternteil das Umgangsrecht verweigert werden. Nicht ausreichend ist oft, wenn das Kind trotz seines Alters wieder einnässt oder andere Auffälligkeiten zeigt.

Beratungsstellen: Eltern, die sich nicht über das Weihnachtsfest einigen können, können sich in der evangelischen Beratung NRW Rat einholen.

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